Wenn der Preis zu heiß ist: Bestpreisklauseln im Visier des Bundeskartellamts

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Bestpreisklauseln – das klingt doch erst einmal gut. Man kennt das aus dem Elektronikshop, aus dem Baumarkt, aus dem Reisebüro: „Bei uns bekommen Sie den besten Preis, garantiert!“ Da kann man doch nichts falsch machen, denkt sich der preisbewusste Verbraucher, und – schwupps – ist der Curved Ultra-HD-Fernseher gekauft, der Winkelschleifer bezahlt und der Antalya-Urlaub gebucht. Doch was den Verbraucher freut, das grämt den Wettbewerbsjuristen. Denn solche Vereinbarungen können den freien Wettbewerb zwischen Unternehmen durchaus beeinträchtigen: Wenn zum Beispiel ein Unternehmen X sich von einem Anbieter A ausbedingt, in der Werbung für ein Produkt stets die besten Preise eingeräumt zu bekommen, kann dies den Konkurrenten des Unternehmens X erschweren, sich am Markt zu behaupten oder überhaupt Zugang zu ihm zu finden. Und wenn der Wettbewerb Schaden nimmt, dann hat den Nachteil letztlich doch wieder der Verbraucher.

Aus diesem Grunde geraten Bestpreisklauseln auch immer wieder in den Fokus der Wettbewerbsbehörden. Und das betrifft mittlerweile auch die Energiebranche.

Der Schwerpunkt wettbewerbsrechtlicher Untersuchungen folgt dabei dem Verbraucherverhalten und hat sich in den zurückliegenden Jahren immer mehr in den Bereich des Internetvertriebs verlagert. Im Zeitalter des E-Commerce erfreuen sich gerade Vergleichs- und Buchungsplattformen zu Recht hoher Beliebtheit. Gerade sie gelten für den Wettbewerb als belebendes Element. Schließlich ist es für den Kunden besonders komfortabel, sich den Gang in verschiedene Elektrofachgeschäfte, Baumärkte oder Reisebüros zu sparen, wenn stattdessen ein Plattformbetreiber alle Angebote zusammenträgt und vergleicht und der Kunde nur noch per Mausklick die Wahl zu treffen braucht.

In diese scheinbare Verbraucheridylle ist die Wettbewerbspolizei, das Bundeskartellamt (BKartA), in den zurückliegenden Jahren jedoch wiederholt eingerückt. Zunächst schritt die Behörde ab Ende 2013 gegen Bestpreisklauseln von Hotelportalen ein und wurde dabei jüngst in ihrem Vorgehen gegen das Hotelportal HRS vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt. Entscheidend war, dass jene Bestpreisklauseln der HRS letztlich verhinderten, dass konkurrierende Portale noch bessere Preise anbieten, was den Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen beeinträchtige und zugleich den Marktzutritt neuer Plattformanbieter erheblich erschwere.

Ganz aktuell wurde die Problematik nun – etwas unerwartet – auch in der Energiebranche zum Thema. So verpflichtete sich das Vergleichsportal Verivox Anfang Juni, auf derartige Bestpreisklauseln mit Energieversorgungsunternehmen zu verzichten. Eigentlich hatte das BKartA bei Verivox Datenprodukte und Dienstleistungen zur Tarifoptimierung untersucht, die laut Presseberichten im Verdacht standen, wettbewerbswidrig zu sein. Während sich jene zunächst beargwöhnten Dienstleistungen von Verivox nach den durchgeführten Ermittlungen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als kartellrechtlich unbedenklich erwiesen, nahm sich die Behörde die Bestpreisklauseln vor die Flinte. Verivox verzichtete daher auf die Verwendung jener Klauseln in bestehenden und künftigen Verträgen mit Energieversorgungsunternehmen.

Was lehrt einen das Ganze nun? Die jüngere Praxis des BKartA und des OLG Düsseldorf zu Bestpreisklauseln leisten einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit in der Frage, was Plattformbetreiber mit den auf den Plattformen anbietenden Unternehmen vereinbaren dürfen. Sie erinnern zudem daran, dass auch scheinbar wettbewerbsbelebende Entwicklungen ihre Schattenseiten haben können.

Was bei zum Beispiel Hotel- und Tarifvergleichen werberechtlich gilt – gerade im Hinblick auf die von Verbraucherverbänden gelegentlich bemängelte Objektivität und Transparenz der Werbung – konnte und musste des BKartA aber natürlich nicht klären. Im Onlinezeitalter sind die mündigen Verbraucher und Unternehmen selbst verantwortlich, das eigene Konsum- bzw. Vertriebsverhalten gelegentlich kritisch zu hinterfragen. Denn nicht immer ist der „beste“ Preis auch der beste Preis.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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