Zwingen die hohen Börsenstrompreise zu EEG-Rückforderungsansprüchen?

Die hohen Börsenstrompreise halten die gesamte Branche in Atem. Medienberichten zufolge könnten sie nun auch Auswirkungen auf Betreiber von kleineren Solarinstallationen haben, die sich im sog. Marktintegrationsmodell befinden: Ein Netzbetreiber soll EEG-Rückforderungsansprüche gegenüber verschiedenen Anlagenbetreibern geltend gemacht haben, weil die Börsenstrompreise in den vergangenen Monaten höher waren als die gesetzlich vorgesehene EEG-Vergütung. Anlass genug, sich die Rechtslage etwas näher anzuschauen.

Wer ist betroffen und wieso?

Potentiell betroffen sind den Medienberichten zufolge Betreiber von Solarinstallationen mit einer Leistung zwischen 10 kW und 1 MW und einem Inbetriebnahmedatum zwischen dem 1.4.2012 und 31.7.2014. Diese Anlagen unterliegen nämlich grundsätzlich dem Marktintegrationsmodell. Das Marktintegrationsmodell sieht im Wesentlichen vor, dass Anlagenbetreiber, die ihren Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, für diesen Strom eine feste Vergütung vom jeweiligen Netzbetreiber erhalten. Diese feste Vergütung wird jedoch nicht für den gesamten erzeugten Strom gewährt, sondern lediglich für 90 Prozent davon. Für die übrige in der Solarinstallation erzeugte Strommenge – so heißt es im Gesetz – „verringert sich die Vergütung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie“ (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012).

Genau in diesem Wortlaut liegt der Grund für die vom Netzbetreiber geforderten Rückzahlungen: Ausgehend von der Formulierung „verringert sich die Vergütung“ ist man scheinbar der Auffassung, dass die Vergütung für die letzten 10 Prozent der erzeugten Strommengen nicht über der festen Vergütung für die ersten 90 Prozent der erzeugten Strommengen liegen kann. Soweit der Monatsmittelwert des Marktwertes für Solarstrom daher über der festen Vergütung lag und auch so an die Betreiber ausgezahlt wurde, sei nun die Differenz zurückzuerstatten.

Rückforderungen berechtigt?

Für die geltend gemachten Rückforderungsansprüche spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Von einer „Verringerung“ auf den – vereinfacht ausgedrückt – Monatsmittelwert kann wohl nicht mehr gesprochen werden, wenn dieser Wert höher ist als die „eigentliche“ EEG-Vergütung. Aber wollte der Gesetzgeber wirklich eine Deckelung der letzten 10 Prozent des erzeugten Stroms auf diese „eigentliche“ Vergütung? Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass das Marktintegrationsmodell den Solarstrom „an den freien Markt“ heranführen soll, um so marktbasierte Anreize für die Anlagenbetreiber zu setzen (vgl. BT-Drs. 17/8877, S. 20 ff.). Das kann man einerseits so verstehen, dass die Anlagenbetreiber Chancen und Risiken der Börsenstrompreisentwicklung tragen und somit auch von hohen Preisen profitieren sollen. Andererseits läge bei einer solchen Durchreichung des Börsenstrompreises – zumindest in Zeiten hoher Börsenstrompreise – aber kein Anreiz vor, den Strom tatsächlich direkt zu vermarkten, was wiederum für eine Deckelung auf die „eigentliche“ EEG-Vergütung sprechen könnte.

Frage von hoher wirtschaftlicher Bedeutung

Im Zweifel werden Gerichte die Frage nach der richtigen Auslegung beantworten müssen. Man könnte auch auf den Gedanken kommen, dass es aufgrund verhältnismäßig geringer Strommengen und somit verhältnismäßig geringer Beträge nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wird. Allerdings kann sich die Frage nach der Auslegung des Merkmals der „Verringerung“ der EEG-Vergütung auch in anderem Zusammenhang stellen und dort deutlich größere Beträge betreffen. Im EEG ist nämlich häufiger von einer „Verringerung“ des Vergütungsanspruchs die Rede (vgl. § 52 EEG 2021). Diese Tatbestände sind von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Christoph Lamy

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