Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

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Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind (siehe BMF, Schr. v. 2.1.2014, Az S 7300/12/10002:001). Nur wenn sie zumindest teilweise zum Unternehmensvermögen zugeordnet sind, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teils für sein Unternehmen und teils außerhalb zu verwenden beabsichtigt. Handelt es sich bei der Verwendung außerhalb um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), muss er die Verwendung grundsätzlich aufteilen. Aus Billigkeitsgründen kann er jedoch den Gegenstand auch im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z.B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang im nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin der unternehmerischen Nutzung von mindestens in Höhe von 10 Prozent.

Wichtig ist, dass die Zuordnung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.5. des Folgejahrs entschieden werden muss. Die Frist gilt unabhängig davon, ob womöglich die Abgabefrist für die Steuererklärung verlängert wird. Wird sie versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2017 betreffen, muss somit bis zum 31.5.2018 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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