Entscheidung ohne Augenmaß – das EuGH-Urteil zur Preisanpassung in der Strom-/Gasgrundversorgung

(c) BBH
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Die deutsche Regelung, nach der bei der Grundversorgung mit Strom bzw. Gas vom Grundversorger einseitig die Preise angepasst werden können, ist europarechtswidrig und unwirksam. Dies hat heute der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) entschieden (Az. C-359/11, C-400/11). Das Preisanpassungsrecht nach § 5 Strom–/Gas­GVV verstößt gegen das europarechtliche Transparenzgebot. Der EuGH ist damit – zumindest teilweise – den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 8.5.2014 gefolgt (wir berich­te­ten).

Nach § 5 Strom-/GasGVV ist ein Grund­ver­sor­ger bisher nicht verpflichtet, Kun­den rechtzeitig vor Inkrafttreten jeder Preisänderung über deren Anlass, Vor­aus­set­zun­gen und Umfang zu infor­mie­ren. Dies widerspreche den Vorgaben der europäischen Richtlinien für den Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt (Richtlinien 2003/54 und 2003/55). Allerdings verlangt der EuGH in seiner Urteilsbegründung nicht, dass Anlass, Vor­aus­set­zun­gen und Umfang einer Preis­än­de­rung bereits in der Verordnung näher spezifiziert sein müssen. Sie sind dem Kunden jedoch rechtzeitig vor Inkrafttreten der Preisänderung mitzuteilen, und diese Verpflichtung muss in der Strom-/GasGVV klar geregelt sein.

Anders als der Generalanwalt lehnt es der EuGH aber ab, die Wirkung seines Urteils zeitlich zu begrenzen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen gefordert, die Wirkungen des Urteils auf die Zukunft zu begrenzen, da andernfalls die „Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen“ drohe. Der Gerichtshof hingegen verneint diese Gefahr und begründet dies damit, dass nicht dargelegt sei, „dass die Infragestellung der Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, rückwirkend die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland erschüttern würde.“

Vorgelegt hatte den Fall der Bundesgerichtshof (BGH). Er ist jetzt in allen aktuellen sowie in sämtlichen zukünftigen Verfahren an die Feststellung des EuGH gebunden, wonach die Preisanpassungsregelung gegen die EU-Richtlinien verstößt. Diese Auslegung von § 5 Strom-/GasGVV gilt nach Aussage des EuGH für alle im zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinien erfolgten Änderungen.

Preisanpassungen in der Vergangenheit auf dem Prüfstand

Nach dem Urteil des EuGH stehen Preisanpassungen von Grundversorgern in der Vergangenheit auf dem Prüfstand. Sofern den Kunden Anlass, Voraussetzung und Umfang bereits bisher ausreichend transparent mitgeteilt wurden, können diese sogar – trotz der vom EuGH festgestellten Unwirksamkeit der Strom- bzw. GasGVV in diesem Punkt – wirksam gewesen sein. Soweit das nicht der Fall ist, drohen Rückforderungsansprüche von grundversorgten Kunden. Die zeitlichen Grenzen dafür wird voraussichtlich der deutsche BGH näher konkretisieren. Für Sondervertragskunden gilt dabei regelmäßig ein Zeitraum von drei Jahren. Für die Grundversorgung wäre ein deutlich kürzerer Zeitraum angemessen, weil sich der Grundversorger typischerweise gerade nicht durch Kündigung vom Vertragsverhältnis lösen kann.

Auf welcher Grundlage können zukünftig Preisanpassungen in der Grundversorgung erfolgen?

Der deutsche Verordnungsgeber ist bereits auf die Schlussanträge des Generalanwalts hin tätig geworden und hat eine Novelle der Strom-/GasGVV auf den Weg gebracht. Diese tritt voraussichtlich zeitnah und damit noch rechtzeitig für Preisanpassungen zum 1.1.2015 in Kraft.

Die Neuregelung von § 5 Strom-/GasGVV greift die Kritikpunkte des EuGH auf und verlangt vom Grundversorger, die Kunden mit der Preisanpassungsmitteilung hinreichend über „Anlass, Voraussetzungen und Umfang“ der Preisanpassung zu informieren. Zudem sind – unabhängig von einer Preisanpassung – bestimmte staatlich und regulatorisch veranlasste Kosten im Preisblatt und auf der Internetseite des Grundversorgers transparent auszuweisen.

Das Urteil des EuGH hat auch deshalb besondere Brisanz, weil die nächsten Preisanpassungen in der Grundversorgung unmittelbar bevorstehen. Grundversorger, die ihren Kunden in den nächsten Wochen eine Preiserhöhung oder Preissenkung ankündigen, sollten dabei unbedingt die Vorgaben der novellierten Strom-/GasGVV umsetzen. Das bedeutet insbesondere, die Kunden im Preisanpassungsschreiben über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisanpassung zu informieren.

Ansprech­part­ner: Dr. Chris­tian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Olaf Däuper/Stefan Wollschläger

Weitere Informationen zum Umgang mit dem EuGH-Urteil finden Sie hier.

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