Gute Nachrichten für Weiterverteiler

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Nur Stromlieferanten, die „Strom unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes“ liefern, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren lassen. Darauf weist die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem (neuen) FAQ hin. Wenn Strom nur auf dem Betriebsgelände, also regelmäßig innerhalb einer Kundenanlage eines Unternehmens, weitergeliefert wird – z.B. an eine von Dritten betriebene Kantine oder an Reinigungskräfte, Handwerker, Gäste usw. – dann löst dies keine Registrierungspflicht (mehr) aus.

Damit weicht die Behörde, ohne dies offen zu legen, von ihrer bisherigen Sichtweise ab. Bis vor kurzem lasen sich die FAQs der BNetzA noch ganz anders. Auch Weiterverteiler seien registrierungspflichtig, hieß es dort, wenn Strom innerhalb einer Kundenanlage geliefert und dafür eine „stromwirtschaftliche Privilegierung“ in Anspruch genommen werde, also insbesondere die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung, Stromsteuerentlastungen oder Netzentgeltreduzierungen. Nach diesen Maßgaben hätten sich ab dem 4.12.2018, dem Zeitpunkt, ab dem für alle Marktakteure die Nutzung des Marktstammdatenregisters-Webportals möglich sein soll, eine Vielzahl von (stromintensiven) Unternehmen im Marktstammdatenregister registrieren müssen.

Mit den überabeiteten FAQs greift die BNetzA einer geplanten Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) vor: Deren bisherige Fassung bestimmt, dass alle Stromlieferanten registrierungspflichtig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 MaStRV). Daran will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nicht länger festhalten. Vorgesehen ist, dass Stromlieferanten nur noch dann registrierungspflichtig sind, wenn sie „Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gem. § 3 Nr. 16 EnWG liefern“. Damit soll klargestellt werden, dass „die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für sämtliche Lieferanten [entfällt], die ausschließlich hinter dem Netzanschluss Strom liefern“.

Unternehmen werden so von bürokratischem Aufwand entlastet. Wenn die MaStRV mit dieser Änderung in Kraft tritt, dann ist das sicherlich erfreulich.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große/Alexander Bartsch/Jens Panknin

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