Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben

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Wer Dieselkraftstoff im Ausland tankt, um damit im Inland zu fahren, spart zwar oft Geld – aber steuerlich könnte er Probleme bekommen. Denn in bestimmten Fällen ist dann Energiesteuer festzusetzen. Der Kraftstoff ist zwar von der Steuer befreit, wenn und soweit er in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank (Hauptbehälter) befördert wird. Kraftstoffbehälter, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Vertragshändler im Auftrag des Herstellers auf Wunsch des Käufers eingebaut worden sind, sind aber keine Hauptbehälter. Ein Kraftstofftank ist folglich nur dann ein Hauptbehälter, wenn dieser Tank vom Hersteller des Fahrgestells für alle Fahrzeuge desselben Typs bereits werkseitig eingebaut worden ist. Nachträglich eingebaute, vergrößerte oder weitere Tankbehälter in einem Fahrzeug berechtigen nicht zur Anwendung der Befreiungsvorschrift.

Diese Rechtslage könnte nun allerdings ihrerseits ins Wackeln geraten, und zwar aus europarechtlicher Perspektive. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) hat ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt. Der Grund: es sei europarechtlich zweifelhaft, ob nur vom Hersteller des Fahrzeugs eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung erfasst würden. Es spreche vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaute Kraftstoffbehälter zu erstrecken.

Auch Privatpersonen, die sich vergrößerte oder zusätzliche Tanks in ihren PKW einbauen lassen und im Ausland tanken, sind von dieser Problematik betroffen, wenn sie den im Ausland getankten Kraftstoff für Fahrten im Inland nutzen.

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird Klarheit schaffen. 

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Daniel Schiebold

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