Insolvenz der FlexStrom-Gruppe: Die Klagewelle rollt an

(c) BBH
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Im Juli 2013 wurden über die Gesellschaften der FlexStrom-Gruppe, namentlich der FlexStrom AG, der FlexGas GmbH, der Löwenzahn Energie GmbH und der OptimalGrün GmbH, die Insolvenzverfahren eröffnet (wir berichteten). Seit Mitte des letzten Jahres fordert der Insolvenzverwalter der Gesellschaften, Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Zahlungen zurück, die die Gläubiger zeitlich weit vor Stellung der Insolvenzanträge erhalten haben (wir berichteten).

Nun, kurz vor dem drohenden Eintritt der Verjährung der Anfechtungsansprüche am Ende des laufenden Jahres, wird die Sache ernst. Der Insolvenzverwalter hat begonnen, die Ansprüche gegen die Netzbetreiber, mit denen er sich nicht einvernehmlich einigen konnte, gerichtlich geltend zu machen. Einziger Trost: die Ansprüche, derer sich der Verwalter außergerichtlich berühmt hatte, sind betragsmäßig – soweit ersichtlich – erheblich reduziert worden.

Was ist zu tun?

Wer eine Klage des Insolvenzverwalters zugestellt bekommt, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen werden die vom Insolvenzverwalter geforderten Beträge über 5.000 Euro liegen, sodass im jeweiligen Prozess ohnehin Anwaltszwang herrschen wird. Man sollte juristisch sorgfältig prüfen lassen, wie die Verteidigungsaussichten stehen, und dann entscheiden, mit welchem Ziel der Prozess geführt werden kann. Das lässt sich nicht pauschal sagen, da es bei den Anfechtungstatbeständen entscheidend darauf ankommt, wer wann was wusste, und das kann in jedem Einzelfall unterschiedlich sein. Im Prozess muss der Insolvenzverwalter meist nicht nur darlegen, dass der Schuldner andere Gläubiger bewusst schädigen wollte, sondern auch, dass dem Gläubiger die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der FlexStrom AG & Co. bei Eingang einer jeden Zahlung bekannt war.

Wir durften bereits eine dreistellige Zahl von Verteilernetzbetreibern außergerichtlich gegen die Anfechtungsansprüche in Sachen FlexStrom & Co. beraten und meinen behaupten zu dürfen, die Besonderheiten dieser Anfechtungssachverhalte intensiv zu kennen (wir berichteten). Möglicherweise werden Erinnerungen an die TelDaFax-Pleite (wir berichteten) und deren Konsequenzen wach. Es besteht aber auch dort begründeter Anlass zur Hoffnung. Soweit die Verfahren von BBH betreut wurden, blieb den Klagen des dortigen Insolvenzverwalters jedenfalls beim Bundesgerichtshof (BGH) bislang der Erfolg versagt. Mit Beschluss vom 15.9.2016 (wir berichteten) wies der BGH die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, welches die Klage des Insolvenzverwalters auch in zweiter Instanz abgewiesen hatte (wir berichteten), zurück. Die Frankfurter Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Markus Ladenburger/Steffen Lux

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