Die wundersame Welt der Insolvenzanfechtung – Ein Interview mit Kai Engelsberg, Mitglied der Geschäftsleitung bei Aon Credit International

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Geht ein Unternehmen insolvent, ist das für das Unternehmen selbst in der Regel ein unschönes Ereignis. Denn damit bekommt man schwarz auf weiß, dass sich das Geschäftsmodell – aus welchen Gründen auch immer – im Wettbewerb langfristig nicht durchsetzen konnte. Unschön kann eine Insolvenz aber auch für die Geschäftspartner des betroffenen Unternehmens sein, denn so eine Insolvenz zieht seine Kreise. Stichwort: Insolvenzanfechtung. Wir haben Kai Engelsberg von dem Versicherungsdienstleister Aon Credit International gefragt, womit Unternehmen bei einer Insolvenzanfechtung zu rechnen haben.

BBH-Blog: Sehr geehrter Herr Engelsberg, lassen Sie uns ganz grundsätzlich beginnen: Was verbirgt sich eigentlich genau hinter dem Begriff Insolvenzanfechtung?

Kai Engelsberg: Insolvenzverwalter können unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners anfechten; und zwar in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags. Das heißt, es werden unter Umständen vor etlichen Jahren erhaltene Zahlungen, also sichergeglaubte Einnahmen, angefochten und zurückgefordert.

BBH-Blog: Das hört sich nach unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiken an…

Kai Engelsberg: In der Tat kann das für betroffene Unternehmen zu massiven Problemen bis hin zur drohenden eigenen Insolvenz führen. Bereits die Fälle von Insolvenzanfechtung, die auch in der Presse Erwähnung fanden, zeigen, welche Konsequenzen sich für Unternehmen und die öffentliche Hand ergeben können. So hat die Insolvenz des Teldafax Konzerns (wir berichteten) zu Rückzahlungen von rund 100 Mio. Euro Energiesteuer (wir berichteten) durch den Bund, 13 Mio. Euro Sponsorengelder durch den Fußballverein Bayer Leverkusen, 2,8 Mio. Euro Einnahmen der Verivox GmbH sowie weiteren zum Teil hohen Rückzahlungen von etlichen Netzbetreibern geführt.

BBH-Blog: Wie kann man dem im Vorfeld entgehen? Schließlich hat man nicht immer Kenntnis davon, wie es um den Geschäftspartner bestellt ist.

Kai Engelsberg: Die bewusste Entscheidung, ein in der Krise befindliches Unternehmen weiter zu beliefern, kann unter Umständen nach einigen Jahren den Insolvenzverwalter auf den Plan rufen. Noch schwieriger wird die Situation, wenn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur weiteren Vertragserfüllung bestehen. Letztendlich ist es eine unternehmerische Entscheidung, ob eine Geschäftsbeziehung aufrechterhalten werden kann, wenn es nur ansatzweise Zweifel an der Bonität des Vertragspartners gibt.

Hilfestellungen für Unternehmen gibt es seit einiger Zeit übrigens aus der Versicherungsbranche. Die Faktoren der Insolvenzanfechtung, die für Unternehmen nur schwer greifbar sind, haben nun dazu geführt, dass einige Versicherer zwischenzeitlich spezielle Versicherungsprodukte anbieten, um das Risiko Insolvenzanfechtung abzusichern.

BBH-Blog: Zahlreiche Fälle der Insolvenzanfechtung landen vor Gericht, weil sich betroffene Unternehmen gegen die Rückforderungsansprüche zur Wehr setzen. Wie ist hier die Tendenz?

Kai Engelsberg: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch seine Rechtsprechung der letzten Jahre das Insolvenzanfechtungsrecht eher zu Gunsten der Insolvenzverwalter geprägt. Gerade die Vorschrift des § 133 InsO ist zu einer Art „Superanfechtungsrecht“ geworden, die von Insolvenzverwaltern immer häufiger neben den Regelungen zur Deckungsanfechtung herangezogen wird. Die Rechtsprechung sieht hierin keine unangemessene Benachteiligung von Unternehmen und hält überwiegend an der anfechtungsfreundlichen Auslegung der einschlägigen Vorschriften fest; insbesondere an den zur Vorsatzanfechtung entwickelten Grundsätzen zur Beweislast. Der BGH betont, seine Urteile bezögen sich schließlich auf den konkreten Einzelfall und dieser müsse auch stets in seiner Gesamtheit gewürdigt werden.

BBH-Blog: Gibt es denn von Seiten des Gesetzgebers Pläne, hier mehr Klarheit zu schaffen?

Kai Engelsberg: Das Thema Insolvenzanfechtung wird seit einigen Jahren in Deutschland intensiv diskutiert, auch vor dem Hintergrund, dass Anzahl und Intensität der Insolvenzanfechtungen deutlich zugenommen haben.

Aus Wirtschaftskreisen wird vorgebracht, das Insolvenzanfechtungsrecht sei in Deutschland zu einem unkalkulierbaren Risiko für Unternehmen geworden. Das Vertrauen in den Lieferantenkredit werde nachhaltig gestört. Zudem stünde es im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, in der Krise befindlichen Unternehmen bei der Sanierung zu helfen. Durch massive Lobbyarbeit etlicher Wirtschaftsverbände steht nun tatsächlich eine Reform der Insolvenzanfechtung (wir berichteten), insbesondere auch der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO, zur Diskussion.

BBH-Blog: Das klingt nach einem Hoffnungsschimmer?

Kai Engelsberg: Nun ja, in Fachkreisen heißt es, die Reformpläne seien nicht geeignet, das Risiko zu entschärfen, es komme maximal zu marginalen Entlastungen. Dagegen erhöhe sich aber die Rechtsunsicherheit weiter, da die Gerichte mit der Anwendung der neuen Vorschriften weiter überfordert seien. Bei aller Diskussion darf eines auch nicht übersehen werden: Der Gesetzgeber hält das Rechtsinstitut im Wesentlichen für richtig. So heißt es im Regierungsentwurf hierzu: Der Entwurf trägt dabei der Bedeutung und Tragweite des Insolvenzanfechtungsrechts für die Funktionsfähigkeit des Insolvenzrechts Rechnung. Er beschränkt sich auf eine punktuelle Neujustierung und lässt die Regelungssystematik des geltenden Rechts unberührt.“

BBH-Blog: Sehr geehrter Herr Engelsberg, herzlichen Dank für das Gespräch!

 

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