Einmal mehr gewinnt ein Netzbetreiber seinen Anfechtungsprozess gegen die TelDaFax-Insolvenzverwalter

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Schwieriger Kunde ist nicht gleich zahlungsunfähiger Kunde. Dass die Netzbetreiber mit ihrem Kunden TelDaFax alle möglichen Probleme hatten und ihn trotzdem noch belieferten, macht empfangene Zahlungen von Netznutzungsentgelten noch nicht anfechtbar (wir berichteten). Dies hat das Landgericht (LG) Mainz in einem Urteil vom 2.12.2015 (Az. 9 O 255/13) festgestellt und die auf dem Insolvenzanfechtungsrecht basierende Klage des TelDaFax-Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Netznutzungsentgelten abgewiesen.

An Problemen hatte es im Fall TelDaFax bekanntlich wahrhaftig nicht gefehlt. Dennoch: dass man als Energielieferant Netzbetreiber schleppend bezahlt und diese damit zum regelmäßigen Versand von Mahnschreiben nötigt, nach Verzug im Voraus bezahlen muss, die fristlose Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages angedroht und den Netzzugang entzogen bekommt, dass die Presse negativ über einen berichtet – all dies signalisiert den Netzbetreibern noch nicht zwingend, dass man demnächst zahlungsunfähig sein könnte.

Aus der Tatsache, dass TelDaFax drei Monate lang keinerlei Zahlungen geleistet hat, könne dem Netzbetreiber kein Strick gedreht werden, ebenso wenig aus der negativen Berichterstattung im Handelsblatt, auf die sich der Insolvenzverwalter berief, deren Kenntnis der Netzbetreiber aber bestritten hatte. Schließlich gab es zur damaligen Zeit auch anderweitige, das heißt positive Presse. Zugunsten des Netzbetreibers müsse berücksichtigt werden, dass TelDaFax aufgelaufene Rückstände auf entsprechende Mahnungen immer wieder ausgeglichen habe und in keinem Fall zur Zwangsvollstreckung gegriffen werden musste. Besonders erfreulich ist schließlich die Feststellung des Landgerichts, wonach es nicht zu Lasten des Netzbetreibers gehen kann, wenn dieser bei einem Zahlungsrückstand des Lieferanten eine Sicherheit fordert und für den Fall der Nichtleistung droht, den Netznutzungsvertrag zu beenden und das Netz zu sperren. Damit habe der Netzbetreiber schließlich nur von seinem Recht Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung des LG Mainz steht im Einklang mit den LG in Gießen (wir berichteten), Kassel (wir berichteten), Osnabrück und Fulda (wir berichteten), die ebenfalls die vermeintlichen Ansprüche des TelDaFax-Insolvenzverwalters zurückgewiesen haben. Die Messe ist allerdings noch nicht gelesen. In der zweiten Instanz hat einerseits das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.7.2015 das Urteil des LG Fulda zugunsten des Netzbetreibers bestätigt (wir berichteten). Auf der anderen Seite wurde die Entscheidung des LG Osnabrück vom OLG Oldenburg (Az. 1 U 94/14) am 23.7.2015 kassiert. Beide OLG-Entscheidungen befinden sich zwischenzeitlich in Karlsruhe, wo der BGH voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 letztinstanzlich (Az. IX ZR 178/15) über die TelDaFax-Klagen entscheiden wird. Es bleibt also – auch wegen FlexStrom (wir berichteten) – spannend an der insolvenzanfechtungsrechtlichen Front.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Oliver Eifertinger/Markus Ladenburger

PS: Sie interessiert dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

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