KAGB gilt nicht mehr für Genossenschaften

(c) BBH
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Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) reguliert Fonds aller Art. Unter bestimmten Bedingungen fielen aber auch Energiegenossenschaften unter die Regelungen des KAGB, so sah es die bisherige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Für die betroffenen Genossenschaften bedeutete dies eine sehr hohe administrative und finanzielle Belastung –  gerade für neu gegründete Genossenschaften mit fatalen Folgen.

Dabei sind Genossenschaften ein unverzichtbarer Bestandteil der modernen Energielandschaft. Dies sieht nun auch die BaFin so. Mit der Änderung des Auslegungsschreibens der BaFin vom 9.3.2015 sind Energiegenossenschaften, egal ob sie operativ oder nicht operativ tätig sind, grundsätzlich nicht mehr als Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB anzusehen,  da sie regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie verfolgen. Die zwingende, im Genossenschaftsgesetz (GenG) verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck schließt damit eine im Vordergrund stehende, fondtypische, reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Für die Einhaltung der besonderen Anforderungen des GenG, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, sind wiederum die Prüfungsverbände (§ 53 bis 64 c GenG) zuständig.

Für Genossenschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, ergeben sich im Vergleich zur alten Verwaltungspraxis folgende erfreuliche Effekte:

  • Eine operativ tätige Bürgerenergiegenossenschaft muss ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr auslagern, nur weil sie sich an einer Windparkgesellschaft beteiligen möchte.
  • Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, führen nicht mehr zur Registrierungspflicht.
  • Mangels Registrierungspflicht der Bürgerenergiegenossenschaften entfällt nunmehr auch der Nachweis der Eignung der Geschäftsleitung, welche die BaFin bisher verlangte.

Genossenschaften, die primär nur Investmentzwecke verfolgen, fallen allerdings nicht aus dem KAGB heraus. Derartige Genossenschaften würden aber durch die Prüfungsverbände auch nicht zugelassen werden. Insgesamt hat die BaFin wesentliche Hürden für die Genossenschaften beseitigt, die die notwendige Teilnahme der Bürgerenergiegenossenschaften an der Energiewende sehr erschwert  haben.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Oliver Eifertinger/Dr. Philipp Bacher/Dr. Christian Dessau

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