Klimaschutzverträge: Start des vorbereitenden Verfahrens

Mit der Bekanntmachung vom 6.6.2023 im Bundesanzeiger startet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das erste zweimonatige vorbereitende Verfahren für sein neuestes Förderinstrument zur Dekarbonisierung großer energie- und emissionsintensiver Unternehmen – die Klimaschutzverträge. Dieses Förderinstrument zielt darauf ab, Unternehmen in Branchen wie Stahl, Zement, Papier und Glas bei der Umstellung auf klimafreundlichere Produktionsverfahren zu unterstützen.

Was sind Klimaschutzverträge?

Die Umstellung auf klimafreundliche Produktion ist häufig mit hohen Kosten verbunden, die Unternehmen im internationalen Wettbewerb benachteiligen können. Zudem sind Investitionen in klimafreundliche Produktionsverfahren aufgrund der langen technischen Lebensdauer der Anlagen mit hohen Risiken verbunden und werden daher noch zu selten getätigt.

Basierend auf dem Konzept der CO2-Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference, CCfD) wird der Bund die Mehrkosten für Unternehmen in emissionsintensiven Branchen ausgleichen, die durch den Bau und Betrieb klimafreundlicherer Anlagen im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen entstehen.

Vorbereitendes Verfahren als Voraussetzung für die Teilnahme am Gebotsverfahren

Das vorbereitende Verfahren dient in erster Linie dazu, Informationen für das erste geplante Gebotsverfahren zu sammeln, das im Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (FRL KSV) vorgesehen ist und noch dieses Jahr umgesetzt werden soll. Interessierte Unternehmen haben die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 7.8.2023 Fragen zum Förderprogramm zu stellen und bestimmte Angaben zu ihrem Vorhaben sowie zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu machen. Hierfür hat das BMWK auf seiner Webseite entsprechende Formulare und ein Handbuch zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme am vorbereitenden Verfahren und die rechtzeitige Übermittlung der angeforderten Angaben sind eine zwingende Voraussetzung, um am anschließenden Gebotsverfahren teilzunehmen. Unternehmen, die diese Frist nicht einhalten, werden vom Gebotsverfahren ausgeschlossen (Präklusion). Im Gebotsverfahren können sich konkrete Transformationsprojekte um die Förderung entsprechend ihrer spezifischen THG-Vermeidungskosten bewerben, zunächst aus den Branchen Stahl, Zement, Papier und Glas. Sie erhalten dann für 15 Jahre im Grundsatz – unter Einrechnung verschiedener Effekte wie CO2-Preis und Förderungen – die Mehrkosten erstattet, die ihnen für die Herstellung des klimafreundlichen Produkts, etwa grünem Stahl, gegenüber dem traditionellen fossilen Produkt entstehen.

Das vorbereitende Verfahren ermöglicht es den Unternehmen, ihre Projekte und Pläne im Voraus zu prüfen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Gebotsverfahrens entsprechen. Dabei müssen die Informationen den aktuellen Kenntnis- und Planungsstand widerspiegeln, können aber im weiteren Verlauf des Gebotsverfahrens angepasst werden. Darüber hinaus dient das vorbereitende Verfahren dem BMWK dazu, Informationen über die interessierten Unternehmen und deren Vorhaben für das anschließende Gebotsverfahren zu gewinnen.

Teilnahmevoraussetzungen

Die Bekanntmachung zum vorbereitenden Verfahren nennt keine spezifischen Teilnahmevoraussetzungen. Aus dem parallel veröffentlichten aktualisierten Entwurf der Förderrichtlinie lässt sich jedoch ableiten, dass Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der Europäischen Emissionshandelsrichtlinie fallen und ein Dekarbonisierungsvorhaben umsetzen wollen, sich am Vorverfahren beteiligen können und wegen der Präklusionswirkung des vorbereitenden Verfahrens auch beteiligen sollten.

Um an dem Förderprogramm teilnehmen zu können, müssen die Vorhaben folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Das Vorhaben muss eine Mindestgröße aufweisen, die über eine absolute Emissionsmenge von durchschnittlich mindestens 10 kt CO2 pro Jahr im Referenzsystem definiert wird.
  • Das Vorhaben muss spätestens ab dem dritten Jahr nach dessen operativen Beginn eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Referenzsystem erreichen.
  • Darüber hinaus muss mit den verwendeten Technologien und bei Einsatz entsprechender Energieträger und Rohstoffe eine relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent technisch möglich sein und im letzten Jahr der Laufzeit des Klimaschutzvertrags erreicht werden (das sogenannte Zugangskriterium Klimaneutralität).
  • Zusätzlich muss das Vorhaben eine Fördersumme von über 15 Mio. EUR beanspruchen.

Zuschlag nach Fördereffizienz und Treibhausgasminderung

Den Zuschlag für eine Förderung erhalten die eingereichten Gebote in der Reihenfolge ihrer Bewertung, bis das im Rahmen des für den jeweiligen Förderaufruf geltende Fördervolumen ausgeschöpft ist. Die Bewertung der Gebote erfolgt mit einer Gewichtung von 80 Prozent anhand der Förderkosteneffizienz und mit einer Gewichtung von 20 Prozent anhand der relativen Treibhausgasemissionsminderung, bezogen auf die ersten fünf Jahre nach dem operativen Beginn des grünen Vorhabens.

Fazit und Ausblick

Die EU-Kommission muss die Förderrichtlinie noch beihilferechtlich genehmigen, sodass noch Änderungen möglich sind. Dennoch ist das – bis zum 6.8.2023  laufende – vorbereitende Verfahren für Unternehmen, für die eine Förderung ihrer Projekte unter dem Klimaschutzprogramm in Betracht kommt, besonders wichtig. Zunächst ist das vorbereitende Verfahren förmliche Voraussetzung, um sich im späteren Gebotsverfahren zu beteiligen.  Zudem bietet es Interessierten auch inhaltlich die Möglichkeit, frühzeitig zu klären, ob und wie ihre Dekarbonisierungsvorhaben gestaltet sein sollten, um im Gebotsverfahren gegebenenfalls erfolgreich zu sein.

Ansprechpartner*innen BBH: Dr. Martin Altrock/Dr. Tigran Heymann/Vera Grebe
Ansprechpartner*innen BBHC: Dr. Hanno Butsch/David Siegler/Fabian Rottmann

PS: Wenn Sie sich für Klimaschutzverträge interessieren, dann besuchen Sie gern unser Webinar „Vorbereitendes Verfahren für Klimaschutzverträge für die Industrie gestartet: Was ist zu tun?“ am 20.6.2023 um 15 Uhr und informieren sich darüber, ob für Sie eine Teilnahme am vorbereitenden Verfahren infrage kommt.

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