Kommunale Garantien: Was das Eigenkapital der Banken mit Sonnenenergie zu tun hat

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Vergeben Banken Kredite, so müssen sie grundsätzlich die damit verbundenen Risiken mit Eigenkapital ausgleichen, damit im Falle eines Ausfalls von Kreditnehmern nicht die Bank selbst gefährdet wird. Ein durchaus sinnvoller Gedanke, wie uns spätestens die Finanzkrise 2008 gelehrt hat. Um das aufwändige Zurücklegen von Eigenkapital zu vermeiden, versuchen die Banken deshalb schon das Risiko zu vermindern, beispielsweise durch besonders sichere Schuldner oder Kreditsicherheiten. Deutsche Städte und Gemeinden können per Gesetz nicht pleitegehen und sind daher als Schuldner bei den Banken besonders beliebt. Dies kommt letztlich auch Infrastrukturprojekten kommunaler Beteiligungsgesellschaften, zum Beispiel Stadtwerken, zugute, die zwar selbst regelmäßig nicht viele eigene Sicherheiten anzubieten haben, aber im Rahmen der öffentlichen Förderung häufig eine kommunale Bürgschaft für einen Bankkredit erhalten.

Geregelt ist dies alles in der EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation, VO 575/2013). Die bestimmt, wie das Eigenkapital einer Bank strukturiert sein muss. Das Besondere: Sicherheiten dürfen risikomindernd angerechnet werden, sofern die Bank zeitnah auf sie zugreifen kann. Gerade kommunale Bürgschaften zählen aus den besagten Gründen besonders viel: Die Bank muss für einen derart besicherten Kredit dann deutlich weniger Eigenkapital zurücklegen.

Doch wegen des kleinen Wortes „zeitnah“ droht hier möglicherweise Ungemach. Seit August 2018 fragt sich die Bundesfinanzaufsicht (BaFin), ob man nicht genau hinsehen müsste, ob etwas zeitnah sei. Denn schließlich sei nur eine zeitnahe Zugriffmöglichkeit auf die Sicherheit risikomindernd. Zeitnah, so die BaFin, könne doch auch bedeuten, dass Sicherheitenvereinbarungen danach überhaupt keine Karenzzeiten für die Leistungspflicht des Sicherheitengebers mehr enthalten dürften. Der nachrangig Haftende solle ohne zeitliche Verzögerung für die fällige Schuld aufkommen müssen. Die durch die Kommunen typischerweise vergebenen sog. modifizierten Ausfallbürgschaften verlangen aber zunächst die Verwertung anderer Sicherheiten (z.B. die Versteigerung von Maschinen), bevor die öffentliche Hand für die Schulden eintritt. Dies könnte der BaFin künftig zu lange sein, und kommunale Garantien wären damit nicht mehr anrechenbar auf das Eigenkapital.

Falls es tatsächlich zu einer strengeren Auslegung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen fälliger Schuld und Sicherheit kommen sollte, könnte sich dies bei der Kreditvergabe für Infrastrukturprojekte durchaus bemerkbar machen. Regelmäßig geben die Banken ihren Eigenkapitalvorteil als günstige Konditionen an ihre Kreditnehmer weiter. Ob es wirklich so weit kommt, ist aber noch nicht ausgemacht. Die großen Bankenverbände haben an dieser Stelle selbstverständlich schon ihre Bedenken angemeldet, eine Entscheidung der BaFin steht noch aus.

Das Ergebnis wäre aber wie so häufig bemerkenswert: Weil die BaFin ihre Meinung zum Wort „zeitnah“ ändert, wird möglicherweise die ein oder andere für die Energiewende nötige Investition nicht getätigt. Alles hängt eben doch mit allem zusammen!

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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