Kommunen müssen Gewinne ihrer Eigenbetriebe dann versteuern, wenn sie sie erhalten

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Gewerbebetriebe von Kommunen, Städten und Kreisen, die als Eigenbetrieb geführt werden, sind körperschaftsteuerlich wie selbstständige Kapitalgesellschaften zu behandeln: Ihre Gewinne muss der Träger erst versteuern, wenn er sie auch bekommen hat – also, wenn er dafür sorgt, dass sie seinem Haushalt zufließen. Das folgt aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Nach Ansicht des BFH handelt es sich dabei um organisatorisch und haushaltsmäßig verselbstständigte Einrichtungen, die finanzwirtschaftlich Sondervermögen der Trägerkörperschaft sind. Dadurch kann die Trägerkörperschaft auf die im Eigenbetrieb erzielten Gewinne nicht unmittelbar zugreifen, sondern erst, wenn die zuständigen Gremien einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Zu diesem Zeitpunkt kann der Gewinn bei ihr zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Bis dahin gelten sie als den Rücklagen des Gewerbebetriebs zugeführt. Durch den Ausschüttungsbeschluss werden die Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Gewerbebetriebs aufgelöst. Dadurch entstehen dem Träger Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gewinn an den Träger überführt wird.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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