Vertrauen durch Transparenz: Deutscher Public Corporate Governance-Musterkodex
Eine Expertenkommission, bestehend aus Wissenschaftlern und Praktikern der Verwaltung bzw. öffentlicher Unternehmen, hat einen Knigge für öffentliche Unternehmen erarbeitet. Ziel des Deutschen Public Corporate Governance-Musterkodex (D-PCGM) ist es, durch Transparenz das Vertrauen der Bevölkerung in öffentliche Unternehmen und Verwaltungen zu stärken. Der Musterkodex soll daneben eine Unterstützung bzw. Handlungsempfehlung für die verantwortlichen Akteure bei kommunalen Unternehmen darstellen.
Keine neue Erfindung
Kodizes für die Public Corporate Governance sind nicht neu. Der Bund, zahlreiche Länder sowie einige Gebietskörperschaften richten bisweilen ihre Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen nach unterschiedlichen Public Corporate Governance Kodizes (PCGK) aus. Der neue Musterkodex soll deshalb vor allem auch Standards bundesweit vereinheitlichen.
Für wen gilt der Kodex?
Der D-PCGM richtet sich an Bund, Länder und Kommunen. Diese sollen bei Mehrheitsbeteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen aller Rechtsformen die Empfehlungen des Musterkodex beachten und in der Satzung verankern. Die Satzung soll vorsehen, dass das Geschäftsführungsorgan und das Aufsichtsorgan jährlich als Teil der Erklärung zur Unternehmensführung entsprechend den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) zu erklären haben, dass den Empfehlungen des D-PCGM entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. In Unternehmen mit einer Beteiligung der öffentlichen Hand mit mindestens 25 Prozent sollen die Vertreter der öffentlichen Anteilseigner ebenfalls auf eine Anwendung des D-PCGM hinwirken.
Was ist Inhalt des Kodex?
Enthalten sind insgesamt 167 Empfehlungen für neun Themenbereiche (u.a. Gesellschafterversammlung und Beteiligungsmanagement, Aufsichtsorgan, Geschäftsführung, Compliance) sowie Verweise auf gesetzliche Vorschriften. Ähnlich wie Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sollen die Empfehlungen des Musterkodex also entweder befolgt werden oder die Pflicht zur Begründung einer im Einzelfall gewählten Abweichung auslösen. Die Gesellschaft soll, wie unter Ziffer 2 beschrieben, hierzu eine jährliche Entsprechenserklärung abgeben.
Inhaltlich lehnt sich der Musterkodex teilweise an Aktienrecht, öffentliches Recht, bestehende PCGKs und den DCGK an. Empfohlen werden etwa Höchstgrenzen für die Zahl paralleler Organämter, Restriktionen für Geschäfte mit nahestehenden Personen, ein Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat, eine eigenverantwortliche Geschäftsführung, in die die Gesellschafterversammlung nur ausnahmsweise per Weisung eingreift, sowie eine regelmäßige Überprüfung, ob die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung noch gewahrt sind. Diversität und Geschlechterparität sollen u.a. durch mindestens 30 Prozent Frauen- bzw. Männeranteil im Aufsichtsrat und ein ausgewogenes Frauen-Männer-Verhältnis in der Geschäftsführung gefördert werden.
Berücksichtigung von politischen Interessen
Viel Raum nehmen auch Umwelt-, Sozial- und politische Themen ein. So soll die Geschäftsführung Nachhaltigkeitsziele berücksichtigen. Im Jahresabschluss sollen u.a. Sponsoringleistungen gesondert offengelegt werden, und es soll über Nachhaltigkeitsaspekte nach den Kriterien des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) berichtet werden. Von der Gebietskörperschaft entsendete Aufsichtsratsmitglieder sollen neben dem Unternehmensinteresse auch die Interessen der Gebietskörperschaft berücksichtigen und mit der Beendigung ihres Amts bei der Gebietskörperschaft auch ihr Aufsichtsratsamt niederlegen.
Fazit und Ausblick
Trotz Detailunterschieden ist das Bemühen der D-PCGM-Kommission erkennbar, bei sehr vielen Regelungsbereichen einen Gleichlauf mit dem DCGK für börsennotierte Unternehmen herzustellen.
Fraglich bleibt aber, ob der D-PCGM durch die Auferlegung bürokratischer Mechanismen – unabhängig von Größe und Komplexität der kommunalen Gesellschaften – die Effektivität, Effizienz und Nachhaltigkeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dieser Unternehmen sicherstellen kann.
Bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune muss daher eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, um die Handlungsempfehlungen des D-PCGM bestmöglich konkretisieren und effizient umsetzen zu können.
Ansprechpartner: Tobias Sengenberger/Dr. Philipp Bacher
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