Kommunikationsprozesse bei Eingreifen des Bundeslastverteilers: Was Verteilernetzbetreiber jetzt tun sollten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) feilt gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK), dem BDEW und dem BDI an den notwendigen Kommunikationsprozessen im Falle eines Eingreifens des Bundeslastverteilers (BLastV) in einer Gasmangellage. Die ersten Vorgaben sollen bereits zum 1.12.2022 gelten.

Kommunikationsprozesse Bundeslastverteiler

Kommt es zur Gasmangellage, ist die BNetzA auf die Unterstützung der Marktbeteiligten angewiesen. Das sind insbesondere die Letztverbraucher, die Bilanzkreisverantwortlichen, die Fernleitungsnetzbetreiber, der Marktgebietsverantwortliche und die Gasverteilnetzbetreiber. Bei den Gasverteilnetzbetreibern umfasst dies vor allem die Bereitstellung von Informationen bzw. Messdaten sowie Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Verfügungen des BLastV gegenüber einzelnen Kunden oder bestimmten Kundengruppen.

Im Fokus stehen dabei nicht nur die Prozesse im Zusammenhang mit dem Eingreifen des BLastV über die Sicherheitsplattform Gas gegen Kunden mit Anlagen >/= 10 MW, sondern auch die Prozesse im Falle von Verfügungen gegenüber allen nicht geschützten RLM-Kunden. Einen Zwischenstand in Form eines ersten, groben Ablaufdiagramms hat die BNetzA über den BDEW relativ breit im Markt streuen lassen.

Grundlegende Abläufe

Das Ablaufdiagramm mit Stand vom 13.10.2022 stellt grundlegende prozessuale Abläufe und die Kommunikationsprozesse dar. Ausgangspunkt der Darstellung ist die Feststellung einer Gasmangellage mit der Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung und das darauffolgende Eingreifen des BLastV im Wege von Allgemein- oder Individualverfügungen gegenüber nicht geschützten RLM-Kunden zur Leistungsreduzierung oder gegenüber THE zur Ausspeicherung.

Auch wenn es sich hier nur um einen Zwischenstand handelt und zahlreiche Details und Fragen noch geklärt werden müssen, lassen sich der Darstellung schon sehr deutlich die kommenden grundlegenden Pflichten für die Gasverteilnetzbetreiber entnehmen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Lieferungen von RLM-Verbrauchsdaten im Vorfeld einer Verfügung des BLastV, z.B. am Vortag,
  • Informationspflichten der Verteilernetzbetreiber in Bezug auf erlassene Verfügungen des BLastV gegenüber nicht geschützten RLM-Kunden,
  • Lieferungen von RLM-Verbrauchsdaten im Nachgang von Verfügungen zu Kontrollzwecken,
  • Pflichten im Zusammenhang der zwangsweisen Umsetzung von Verfügungen als Verwaltungshelfer.

Was ist zu tun?

Eile scheint geboten, da die ersten Vorgaben bzw. Prozesse bereits zum 1.12.2022 greifen sollen. Die Umsetzung wird nach derzeitigem Stand über Ad-hoc-Anpassungen der Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber sowie über gezielte Vorgaben der BNetzA/BLastV auf Basis des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und der Gassicherungsverordnung (GasSV) erfolgen. Verteilernetzbetreiber sind aufgerufen, sich über die Verbände an den laufenden Diskussionen zu beteiligen oder zumindest die Entwicklungen im Rahmen der Krisenvorsorge Gasnetz eng zu verfolgen und zeitnah umzusetzen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole/Johannes Nohl

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