Mahngericht Coburg löscht Datensätze

© BBH

Das Amtsgericht (AG) Coburg als das Zentrale Mahngericht in Bayern hat den Hinweis veröffentlicht, dass es in der Kalenderwoche 08/2021, also diese Woche, alle Mahnverfahren löschen wird, die seit dem Jahr 2018 nicht mehr betrieben worden sind. Die Regelungen zur Löschung der Datensätze belasten sowohl Gläubiger als auch Schuldner – nicht nur in Bayern.

Nicht nur Bayern löscht

Die Löschung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (AufbewV). Die Verordnung ist Bayerisches Landesrecht. Auch in den anderen Bundesländern existieren Verordnungen über die Aufbewahrung von Schriftgut. Die jeweiligen Aufbewahrungsverordnungen sehen vor, dass Akten und Datenbestände nach zwei Jahren zu löschen sind, wenn die Verfahren nicht mehr von den Parteien betrieben werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in Mahnverfahren mit der letzten Verfügung auf den Datensatz. Zwar datieren diese Verordnungen aus dem Jahr 2010. Die Mahngerichte in den einzelnen Bundesländern haben aber erst seit Anfang letzten Jahres die technische Möglichkeit, eine Vielzahl an Verfahren en gros zu löschen.

Was die Mahngerichte entlastet, belastet die Parteien

Auf den ersten Blick klingt das Löschen sinnvoll, um das Datenmanagement der Mahngerichte zu entlasten. Für die Forderungsmanager gehen damit jedoch Probleme einher. Die kurze Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren ist aber auch nicht im Sinne der Schuldner.

Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, dass ein Mahnverfahren über einen längeren Zeitraum von den Parteien nicht betrieben wird. Die Parteien können nach Widerspruch eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben. Wenn die Ratenzahlungen ausbleiben, muss das Verfahren fortgesetzt und die Abgabe an das Prozessgericht angestrebt werden. Es können sich auch Zustellungsprobleme ergeben, wenn über einen längeren Zeitraum erfolglos versucht wird, einen Mahnbescheid zuzustellen, um die Verjährung zu hemmen. Liegt endlich eine zustellungsfähige Adresse vor, kann das Verfahren bereits gelöscht sein. Auch Vergleichsverhandlungen können sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinziehen.

Problematisch ist außerdem, dass die Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren erheblich kürzer ist als die reguläre Verjährungsfrist, die bei drei Jahren liegt. Damit sind Gläubiger gezwungen, frühzeitig einen Abgabeantrag zu stellen, nur um die Wirkung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zu verlieren – auch wenn sich noch eine gütliche Lösung zwischen den Parteien ergeben könnte.

Zu kritisieren ist schließlich, dass die Mahngerichte die Parteien nicht vorzeitig auf die Löschung des Verfahrens hinweisen müssen. Lediglich Hinweise auf den Internetseiten der Mahngerichte weisen auf kommende Löschungen hin. Die Verordnungen über die Aufbewahrung von Schriftgut sehen zwar die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist auf Antrag vor, doch erfahrungsgemäß lehnen die Mahngerichte diese Anträge ab.

Zu Ungunsten der Schuldner

Will man die Wirkungen des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht verlieren, bleibt letztlich nur die Möglichkeit, entsprechende Abgabeanträge vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen – auch wenn dies im Einzelfall gerade nicht schuldnerfreundlich sein mag, denn das weitere Verfahren verursacht natürlich Kosten. Das ist auch insofern wenig sinnvoll, als sich der Gesetzgeber derzeit bemüht, die Kostenlast eines Mahnverfahrens zu Gunsten der Schuldner zu minimieren.

Ansprechpartner*innen: Markus Ladenburger/Steffen Lux/Johanna Schricker

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...