Mehr Luft fürs Messkonzept für EEG-Umlage und Co. …

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Die Frist, ein Messkonzept für die Abgrenzung von Strommengen umzusetzen, wäre eigentlich Ende dieses Jahres ausgelaufen. Doch mit dem NABEG 2.0 hat der Gesetzgeber diese Frist jetzt um ein Jahr auf den 31.12.2020 verlängert. Die Möglichkeit, Strommengen, die einer reduzierten EEG-, KWKG-, Offshore- und §-19-StromNEV-Umlage unterliegen, über eine sachgerechte Schätzung von voll umlagepflichtigen Strommengen abzugrenzen, bleibt also ein weiteres Jahr erhalten.

Damit korrigiert der Gesetzgeber eine Vorgabe, die zum Ende des letzten Jahres über das Energiesammelgesetz normiert worden war. Alle Eigenversorger und stromintensiven Unternehmen wären danach verpflichtet gewesen, innerhalb von zwölf Monaten nahezu alle Fremdstromverbräuche durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen. Denn Ausnahmen sieht das Energiesammelgesetz nur vor, wenn es sich entweder um geringfügige Stromverbräuche handelt (wobei das Gesetz offen lässt, was darunter fällt), wenn die Abgrenzung über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen technisch unmöglich ist (wohl nur selten der Fall) bzw. mit nicht vertretbarem Aufwand einhergeht (ebenfalls unklar, wann das der Fall ist und wann nicht) oder wenn die gesamte Strommenge der vollen Belastung unterworfen wird (regelmäßig keine wirtschaftlich sinnvolle Option).

Nun bleibt etwas mehr Luft für die Nachrüstung. Die ist auch nötig, weil entsprechende Messeinrichtungen am Markt verfügbar sein müssen, um den neuen Pflichten nachkommen zu können.

Bemerkenswert ist außerdem, dass in der Gesetzesbegründung zu dieser Änderung weiterer Überarbeitungsbedarf offengelegt wird. Ausdrücklich heißt es, dass die „Regelungen für Messen und Schätzen zeitnah weiterzuentwickeln sind, um bürokratische Belastungen zu verringern“. Bleibt nur zu hoffen, dass dies auch gelingt.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Markus Kachel/Andreas Große/Jens Panknin

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