Nachhaltige Energieversorgung im Wärmebereich: Neue Möglichkeiten für Bayerns Gemeinden

Die Stromversorgung ist nach Artikel 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung originäre Aufgabe der Gemeinden und wird schon lange von ihnen wahrgenommen. Der bayerische Gesetzgeber stellt nun klar, dass dies auch für den Bereich Wärme gilt. Ab 1.1.2024 können Bayerns Gemeinden ihre energiewirtschaftlichen Aktivitäten so auch offiziell auf den Wärmebereich ausweiten. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Energiewende vor Ort voranzutreiben.

Der rechtliche Rahmen

Die energiewirtschaftliche Betätigung der Gemeinden spielt eine entscheidende Rolle dabei, die Klimaschutzziele zu verwirklichen, und bietet die Möglichkeit, auch wirtschaftlich sinnvoll zu handeln. Durch ihre aktive Teilnahme ermöglichen Gemeinden nicht nur eine nachhaltige Energieversorgung, sondern leisten auch einen entscheidenden Beitrag dazu, die Akzeptanz von erneuerbaren Energieprojekten im jeweiligen Gemeindegebiet zu fördern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die energiewirtschaftliche Betätigung von Gemeinden sind maßgeblich von kommunalrechtlichen Bestimmungen geprägt. Diese regeln, inwieweit und unter welchen Bedingungen eine Gemeinde wirtschaftlich tätig sein darf. In Bayern sind hier insbesondere Artikel 86 ff. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) relevant.

Die energiewirtschaftliche Betätigung muss vor allem einem öffentlichen Zweck dienen (Artikel 87 Abs. 3 GO). Diese Voraussetzung zielt darauf ab, dass Gemeinden ihre erneuerbaren Energieprojekte nicht nur aus wirtschaftlichen Interessen vorantreiben, sondern vor allem und vordergründig im öffentlichen Interesse handeln. Die Energieerzeugung als Voraussetzung der Energieversorgung ist kommunalrechtlich sogar für Landkreise sowie Bezirke zulässig (Artikel 3 Abs. 6 Bayerisches Klimaschutzgesetz). Die Stromversorgung ist gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung originäre Aufgabe der Gemeinden.

Die Gemeinden als Teil der Energiezukunft

Mit der neuesten Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung können die Gemeinden ihre Aktivitäten offiziell auf den Wärmebereich ausweiten: Der neue Abs. 3 des Artikels 87 GO fingiert bei Tätigkeiten im Bereich der Strom-, thermischen Energie- und Gasversorgung die Ausrichtung auf einen öffentlichen Zweck. Wärme ist eine Form der thermischen Energie und somit auch von einem öffentlichen Zweck umfasst.

Die Aufnahme der thermischen Energie in diese Auflistung bestätigt und verdeutlicht die von BBH vertretene Ansicht, dass Wärme dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist.

Die Klarstellung eröffnet bayerischen Gemeinden zusätzliche Möglichkeiten, ihrer in den rechtlichen Bestimmungen verankerten Verantwortung für einen umweltfreundlichen Energieeinsatz vollumfänglich nachzukommen. Zusätzlich verdeutlicht dies, dass die Gemeinden im Klimaschutz eine proaktive Rolle spielen. Besonders energiewirtschaftliche Maßnahmen können als Instrumente dienen, um lokal angepasste und bedarfsorientierte Lösungen für die Energieversorgung zu schaffen, die den Bedürfnissen der Gemeinde und ihrer Bürger entsprechen. Die tiefergreifende Verankerung im öffentlichen Zweck stärkt den gesamtgesellschaftlichen Nutzen und die Nachhaltigkeit der energiewirtschaftlichen Aktivitäten der Gemeinden.

Die wirtschaftliche Beteiligung der Gemeinden im Energiebereich wird somit nicht nur zu einem Instrument des Klimaschutzes, sondern auch zu einem Motor für eine nachhaltige und resiliente Energiezukunft.

Ansprechpartner*innen: Oliver Eifertinger/Tanja Anders/Anne Cathrine Nielsen

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