Neues Risiko mit alten Wasserkraftanlagen

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Die EEG-Förderung von bestehenden Wasserkraftanlagen steht wieder einmal auf dem Prüfstand. Im Fokus stehen dabei Wasserkraftanlagen, die nach § 23 Abs. 2, 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 gefördert werden, u.a. weil eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands erfolgt. Dies muss durch ein EEG-konformes Umweltgutachten nachgewiesen werden. Welche Anforderungen muss ein solches Gutachten aber erfüllen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem rechtskräftigen Beschluss beschäftigt.

Das Gutachten, so das Gericht, muss objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und vollständig sein. Es bleibt Sache des Gerichts, die Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft zu prüfen und zu würdigen. Zudem ist die Prüfung nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt. In dem entschiedenen Fall genügte das Gutachten diesen Anforderungen nicht.

Nach aller Erfahrung dürften die vom OLG Hamm festgestellten Mängel bei vielen Gutachten vorliegen. In diesem Fall könnte die EEG-Förderung nicht in Anspruch genommen werden und die Netzbetreiber müssten überzahlte EEG-Förderung von den Anlagenbetreiber zurückfordern. Ihnen selbst drohten Rückforderungen seitens des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) und wenn es nicht gelingt, das Geld vom Anlagenbetreiber zurückzubekommen, bleibt der Netzbetreiber auf diesen Beträgen sitzen. Insbesondere mit Blick auf das Jahresende und die damit einhergehende Verjährung von möglichen Rückforderungsansprüchen dürfte daher in zahlreichen Fällen dringender Handlungsbedarf bestehen.

Hinzu kommt, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) insbesondere in Süddeutschland verstärkt die EEG-Förderzahlungen für Strom aus Wasserkraftanlagen nach § 23 Abs. 2 und 5 EEG 2009 überprüft. Damit sind auch Aufsichtsmaßnahmen seitens der BNetzA nicht auszuschließen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Marcel Dalibor

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