Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar

Wenn man einem Geschäftsfreund etwas schenkt, dann muss der Beschenkte dies versteuern. Das ist lästig und durchkreuzt den Zweck des Geschenks – das soll ja schließlich Freude machen. Daher kann der Schenkende die Steuer dafür pauschal übernehmen und den Beschenkten dadurch von seiner Steuerpflicht freistellen. Übersteigt der Wert des Geschenks 35 Euro, darf der Schenkende seine Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen. Wie bemisst sich diese Grenze? Zählt die übernommene Steuer auch mit dazu?

(c) BBH

Auf diese Frage hat der Bundesfinanzhof kürzlich eine Antwort gegeben. Nach Meinung des BFH ist in den Betrag von 35 Euro auch die pauschale Steuer einzubeziehen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Konzertveranstalter Freikarten an seine Geschäftspartner verteilt. Soweit ihnen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zuflossen, übernahm er pauschal die Einkommensteuer von 30 Prozent und führte sie an das Finanzamt ab.

Diese Steuer hat der Bundesfinanzhof als ein weiteres Geschenk beurteilt. Sie wird steuerlich so behandelt wie das Geschenk selbst. Sind die Kosten für das Geschenk nicht abziehbar, gilt das auch für die übernommene Steuer.

Ein Betriebsausgabenabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Grenze von 35 Euro erst durch die Pauschalsteuer überschritten wird.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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