Schnelle und unbürokratische Unterstützung in der Corona-Krise: Wie die EU-Kommission den Mitgliedstaaten und Unternehmen helfen will

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Aus der Finanzkrise 2008/2009 hat die Europäische Union gelernt. Die EU-Kommission ist bereit, rasch und unbürokratisch die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Beihilfen an die Wirtschaft und an die Bürger zu geben, um die aktuelle Gesundheitskrise – die wohl schwerste seit der sog. spanischen Grippe nach dem 1. Weltkrieg – und ihre sozialen,  wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen abzufedern.

Dänemark hatte als erster Mitgliedstaat bereits ein Hilfsprogramm bei der Kommission angemeldet, um den Veranstaltern von ausgefallenen öffentlichen Veranstaltungen unter die Arme zu greifen. Dies wurde binnen zweier Tage autorisiert.

Im Falle besonders schwerwiegender wirtschaftlicher Situationen, wie sie derzeit in Italien herrschen, erlauben es die EU-Beihilfevorschriften den Mitgliedstaaten, zur Behebung einer ernsthaften Störung ihrer Wirtschaft Unterstützung zu gewähren. Dies ist in Art. 107 Abs. 3b AEUV vorgesehen. Um schnell reagieren zu können, bittet die Kommission, dass die Mitgliedstaaten bei Einreichung auf ihr Recht, die Anträge in der Landessprache zu stellen, verzichten und sie gleich auf Englisch einreichen. Außerdem hat sie den Mitgliedsstaaten einen Vorschlag für eine rasche Konsultation geschickt, um einen vorläufigen Rahmen für staatliche Beihilfen in diesem Rahmen der beträchtlichen Störung zu definieren.

Das neue Regime wird in den nächsten Tagen in Kraft treten und es den nationalen Regierungen ermöglichen, Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), unter bestimmten Bedingungen ohne Genehmigung der Kommission öffentliche Unterstützung anzubieten. Zu diesem Zweck wird die Kommission ex ante und in der gesamten EU einige Operationen genehmigen, um Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, finanziell zu unterstützen.

Der Rahmen wird es den nationalen Regierungen ermöglichen, Unternehmen direkte Zuschüsse oder steuerliche Vorteile von bis zu 500.000 Euro, subventionierte staatliche Garantien für Bankkredite sowie öffentliche und private zinsgünstige Darlehen zu gewähren und selbst Bargeld an Banken zu überweisen, damit diese es an KMU weiterleiten können.

Die befristete Regelung vervollständigt die Optionen, die den Mitgliedsstaaten bereits im Rahmen der bestehenden Regeln für staatliche Beihilfen zur Verfügung stehen, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie entgegenzuwirken. Dazu gehören Lohnsubventionen und die Aussetzung der Steuerzahlung für alle Unternehmen sowie die Ausgleichszahlungen an Unternehmen für Schäden, die durch das Virus verursacht sind.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission klargestellt, dass die Regeln für staatliche Beihilfen ermöglichen, insbesondere Fluggesellschaften für durch das COVID-19 verursachte Verluste zu entschädigen, auch wenn sie in den letzten zehn Jahren finanzielle Unterstützung erhalten haben. Dadurch wird der Grundsatz , dass Rettungsbeihilfen nur einmal an ein Unternehmen gezahlt werden können, derzeit zu Recht außer Kraft gesetzt wird. Was für Fluggesellschaften akzeptiert wird, sollte  wegen des Diskriminierungsverbotes dann auch für andere Sektoren gelten.

Am Dienstag, 17.3.2020, veröffentlichte die Kommission entsprechend  einen Leitfaden für die Mitgliedstaaten  für die Entschädigung von Unternehmen und erweiterte auch ihre Kommunikationskanäle mit den nationalen Behörden: Eine Mailbox und eine Telefonleitung wird an 7 Tagen in der Woche zur Verfügung stehen. Die Kommission hat bereits ein fünfseitiges prägnantes Informationspapier an die Mitgliedstaaten zur Hilfe bei der Antragstellung online gestellt.

In Deutschland muss die Hilfe jetzt regelmäßig auf kommunaler und/oder Länderebene vorbereitet und dann über den Bund bei der Kommission angemeldet werden. Wichtig ist, dass die kommunalen Vertretungen und Spitzenverbände mit den Unternehmen rasch einheitliche Hilfspläne für die unterschiedlichen Sektoren erarbeiten, damit die Anmeldung an die Kommission in gebündelter und klarer Weise erfolgen kann.

Wichtig ist auch, dass gerade für  den Verkehrssektor besondere Voraussetzungen im Anhang zu diesem obigen Leitfaden  festgelegt werden: Für Fluggesellschaften, Flughäfen, Bodenabfertigungsunternehmen, Eisenbahn- und Busunternehmen, Seeverkehrsunternehmen usw. wird die Beurteilung der Unterstützung des Sektors von Fall zu Fall erfolgen. Insbesondere in Bezug auf die Schäden/beihilfefähigen Kosten und den zugrunde gelegten Bezugszeitraum wird die Kommission bei der Beurteilung der Notifizierungen der Mitgliedstaaten bestimmte Informationen und Begründungen benötigen, die im Anhang aufgeführt sind.

Wir stehen bereit, bei der Antragserarbeitung und Bündelung kommunaler Hilfsprogramme im Einklang mit dem Leitfaden zu assistieren, um zügig über die Bundesregierung die Ex-Ante-Genehmigung der Kommission zu erhalten und überhaupt rasch praktische Programme zu entwickeln.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Dr. Dörte Fouquet

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