Steuerliche Außenprüfung: zahlreiche Änderungen zur Modernisierung und Beschleunigung
Mit Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2730) sind einige wichtige Änderungen in der Abgabenordnung vorgenommen worden, die unter anderem die steuerliche Außenprüfung beschleunigen und modernisieren sollen.
Verbesserte Kommunikation mit der Finanzverwaltung
Bereits mit Beginn des Jahres 2023 ist es nun möglich, Verhandlungen und Besprechungen mit der Finanzverwaltung elektronisch durchzuführen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Schlussbesprechung einer Außenprüfung. Hinzu kommt, dass Prüfungsbericht und weitere Mitteilungen am Ende des Außenprüfungsverfahrens nun elektronisch ergehen können.
Weitere Verbesserungen wurden für die Kommunikation während der Außenprüfung und damit auch deren Ablauf auf den Weg gebracht. Ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung können bereits Buchführungsunterlagen angefordert werden, die als Grundlage für die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten dienen und dem Steuerpflichtigen auch vorab mitgeteilt werden sollen. Zusätzlich gibt es die Option, Zwischengespräche in regelmäßigen Abständen zu vereinbaren. In diesen soll die Finanzbehörde die festgestellten Sachverhalte und die resultierenden steuerlichen Auswirkungen gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen erörtern. Neu ist ebenfalls die Möglichkeit einer Festlegung von Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung. Darüber hinaus kann nunmehr qualifiziert schriftlich oder elektronisch zur Mitwirkung aufgefordert werden. Wird einer solchen Aufforderung nicht entsprochen, wird künftig ein Verzögerungsgeld i.H.v. 75 Euro/Tag fällig.
Endlich früher Rechtssicherheit
Einer der zentralen Bausteine ist die Einführung eines sog. bindenden Teilabschlusses. Sind bestimmte Sachverhalte abschließend geprüft und die Besteuerungsgrundlagen abgrenzbar, können diese gesondert festgestellt werden. Damit Steuerpflichtige schneller Rechtssicherheit erlangen, können diese Teilabschlussbescheide bereits während der Außenprüfung erlassen werden. Überdies kann der Steuerpflichtige einen solchen Bescheid beantragen. Nach der gesetzlichen Regelung soll der Bescheid dann ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und das glaubhaft gemacht wird.
Weiter wesentlich ist die Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist. Diese endet künftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Ein zusätzliches Ziel der Änderungen ist es, die Außenprüfung näher an die geprüften Besteuerungszeiträume heranrücken zu lassen. Hierzu soll die Prüfungsanordnung in dem Jahr erlassen werden, welches auf das Jahr des Wirksamwerdens des entsprechenden Steuerbescheides folgt, wenn Grundlage der Außenprüfung eine der in § 149 Abs. 3 AO aufgezählten Erklärungen ist (hierzu zählen u.a. Einkommen-, Körperschafts-, Gewerbesteuer- sowie Umsatzsteuererklärungen). Diese Regelungen sowie jene zum Teilabschluss, zur Möglichkeit der Vereinbarung von Zwischengesprächen und zur Mitwirkung gelten jedoch erst für Besteuerungszeiträume ab dem 31.12.2024.
Tax CMS – ab 2023 ein „Must-have“
Noch mehr als zuvor zahlt sich bereits ab dem 1.1.2023 die Verwendung eines Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) aus: Wurde im Rahmen einer Außenprüfung die Wirksamkeit eines solchen Steuerkontrollsystems überprüft und kein Risiko festgestellt, kann die Finanzbehörde verbindliche Zusagen für die nächste steuerliche Außenprüfung hinsichtlich einer Beschränkung von Art und Umfang der Ermittlungen machen. Der neue § 38 EGAO bildet den Startschuss für die gemeinsame Erprobung von Tax CMS „Hand in Hand“ durch die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen. Tax Compliance Management Systeme sind damit endgültig in der Praxis angekommen.
Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Jakob Heise
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