Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

(c) BBH

Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Praxis, bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden die Vorsteuer aufzuteilen, kritisiert. Nach deutscher Auslegung ergibt sich der Aufteilungsschlüssel aus den dem jeweiligen Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen (UStAE 15.17 Abs. 7 Satz 4). Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).

Die in Deutschland vertretene Auffassung widerspricht den europäischen Bestimmungen. Danach muss die Vorsteuer vorrangig nach dem Verhältnis der Umsätze aufgeteilt werden. Davon abweichen darf man nur, wenn dadurch eine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge möglich wird. Die in Deutschland angewandte Aufteilungsmethode ist folglich lediglich in Ausnahmefällen anwendbar. Da die Mehrwertsteuerrichtlinie grundsätzlich von allen Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann sich jeder deutsche Unternehmer auf die Anwendung dieser Rechtsvorschrift berufen (EuGH, Rs. C 511/10 v. 18.11.2012).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...