
Grundstücksunternehmen können ihren Gewerbeertrag um den Gewinnanteil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung – § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Damit sind die von solchen Unternehmen erzielten Einkünfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die Kürzung wird aber nur auf besonderen Antrag gewährt und kommt nur für Unternehmen in Betracht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten.
Wer diese Möglichkeit kreativ nutzen will, sollte aber aufpassen: Ein neueres Urteil (Urt. v. 22.6.2016, Az. X R 54/14) des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte ihm einen Strich durch die Rechnung machen. In dem Fall war ein Unternehmen aufgespalten worden. Der eine Teil besaß das Grundstück und verpachtete es an den anderen Teil. In dieser Konstellation, so der BFH, kommt eine solche Kürzung nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, komme eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz‑Einzelunternehmen im Wege einer „Merkmalsübertragung“ nicht in Betracht.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger
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