Corona-Soforthilfen: steuerliche und beihilferechtliche Behandlung

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Die Corona-Pandemie bereitet vielen kleineren Betrieben und Freiberuflern wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bundesregierung und Länder haben frühzeitig unterschiedliche Maßnahmen beschlossen, um diese Unternehmen zu unterstützen, unter anderem mit einem Corona-Soforthilfe-Programm. Die gewährte Soforthilfe unterliegt nach derzeitigem Stand in voller Höhe der Ertragsbesteuerung.

Steuern und beihilferechtliche Vorgaben

Corona-Soforthilfen sind bei der Einkommensteuererklärung, der Gewerbesteuererklärung sowie der Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die erhaltene Soforthilfe im Rahmen der Umsatzsteuer einen sog. echten Zuschuss darstellt. Im Ergebnis unterliegt die gewährte Hilfe damit nicht der Umsatzsteuer. Insbesondere zählt sie auch nicht zu den steuerfreien Umsätzen. Die erhaltene Unterstützungsleistung ist weder in den Umsatzsteuervoranmeldungen noch in der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben.

Bitte beachten Sie auch, dass die Corona-Soforthilfen als Beihilfe gelten und den beihilferechtlichen Gegebenheiten unterliegen. Eine Voraussetzung der Gewährung der Beihilfe ist, dass keine Überkompensation vorliegt. Das heißt, dass ein Soll-Ist-Vergleich vorzunehmen ist. Die Corona-Soforthilfe wurde für einen zukünftigen Drei-Monats-Zeitraum auf Basis eines Liquiditätsplans beantragt. Wird auf Basis der Ist-Zahlen festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand oder die tatsächlichen Umsatzeinbußen geringer waren als im Liquiditätsplan angenommen, ist die zu viel beantragte Soforthilfe zurückzuzahlen. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärungen oder des Jahresabschlusses.

Anprechpartner: Manfred Ettinger/Björn Jeske

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