Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Gas- und Wärmelieferungen: Gesetz in Kraft getreten

Am 25.10.2022 wurde das Gesetz zur temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1.10.2022 in Kraft. Auf Empfehlung des Finanzausschuss des Deutschen Bundestages gilt die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.

Für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie von Wärme über ein Wärmenetz gilt daher für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 Prozent.

Abrechnung und Abschlagszahlungen

Ebenfalls mit Datum vom 25.10.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Anwendungsschreiben für die Umsetzung des Gesetzes erlassen (BMF-Schreiben, v. 25.10.2022, GZ III C 2 – S 7030/22/10016 :005). Das Anwendungsschreiben enthält Vereinfachungen für die Abrechnung sowie für den Umgang mit Abschlagszahlungen, die einheitlich für Gas- wie auch für Wärmelieferungen gelten.

Abschlagszahlungen müssen dann nicht angepasst werden, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung die korrekte Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Es ist daher nicht erforderlich, bestehende Abschlagspläne zu ändern.

Für die Abrechnung von Gas- und Wärmelieferungen lässt das BMF neben der Abrechnung des gesamten Zeitraums zu Stichtag (Stichtagsmodell) auch das Aufteilen des Abrechnungszeitraums in Zeiträume vor und nach dem 1.10.2022 (Zeitscheibenmodell) zu. Vor dem Hintergrund der Differenz von 12 Prozent zum Regelsteuersatz sollten sich die Energieversorgungsunternehmen frühzeitig strategisch mit den Möglichkeiten der Abrechnung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung von Teilleistungen und der damit zusammenhängenden Kundenkommunikation beschäftigen.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz umfasst zudem die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.

„Begünstigt ist damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage.“

Nichtbeanstandungsregel: Geltung für Oktober 2022

Das Anwendungsschreiben enthält weiter eine einmonatige Nichtbeanstandungsregel für den Fall eines zu hohen Umsatzsteuerausweises in der Unternehmerkette. Es wird demnach nicht beanstandet, wenn in einer im Oktober 2022 ausgestellten Rechnung der Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent ausgewiesen wird und dieser Steuerbetrag auch abgeführt wird. Dem Rechnungsempfänger ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Einer der Korrektur der Rechnung bedarf es nicht.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Dmitriy Levitskiy/Björn Jeske

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...