Jahresabschluss 2016 muss bis zum Jahresende 2017 veröffentlicht werden

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Das Jahr 2017 neigt sich allmählich dem Ende zu. Das gleiche gilt für die Frist, den Jahresabschluss 2016 zu veröffentlichen. Unternehmen, die dazu gesetzlich verpflichtet sind (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen den Abschluss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offenlegen (§ 325 HGB). Tun sie das nicht, droht ein Ordnungsgeld (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird (§ 335 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB).

Für Kleinstkapitalgesellschaften sieht das Gesetz Erleichterungen vor (§ 264 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 267a HGB). Das gilt für Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten: ihre Bilanzsumme liegt nicht über 350.000 Euro, ihre Umsatzerlöse liegen nicht über 700.000 Euro und sie beschäftigen nicht mehr als durchschnittlich zehn Arbeitnehmer.

Gesellschaften, auf die das zutrifft, müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen (§ 268 Abs. 7 i.V.m. § 251 HGB), Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden (§ 285 Nr. 9 Lit. c HGB), erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft – § 160 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt (§ 264 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 HGB).

Obendrein werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (§ 275 Abs. 5 HGB). Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung vorgeschrieben, die Unterlagen elektronisch einzureichen (§ 326 Abs. 2 HGB).

Anmerkung: Für 2016er Jahresabschlüsse gilt bereit das neue Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG). Demnach sind bestimmte Investmentgesellschaften und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften keine Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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