Neues zum Luxus-Firmenwagen als verdeckte Gewinnausschüttung

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Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Alle von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter gehören zu ihrem Betriebsvermögen, egal ob sie diese aus betrieblichen Gründen anschafft oder nicht. Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt, auf der Ebene der Gewinnermittlung der Gesellschaft den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Kritisch wird es aber, wenn die Gesellschafter der GmbH diese Wirtschaftsgüter auch für private Zwecke nutzen. Denn dann sind diese Sachverhalte nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln.

In einem vom Finanzgericht (FG) München entschiedenen Fall (Urt. v. 11.6.2018, Az. 7 K 634/17) hatte das Finanzamt bei einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, weil der in ihrem Betriebsvermögen vorhandene hochwertige Pkw vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer angeblich für private Zwecke genutzt wurde – was die GmbH aber bestritt. Das Gericht gab der GmbH Recht: Dem Geschäftsführer habe für private Fahrten ein im Privatvermögen gehaltenes gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Damit sei in diesem Fall der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw entkräftet. Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung müsse das Finanzamt die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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