Ob mit oder ohne Rechtsanspruch auf „Home Office“: Ein Gesetz zur mobilen Arbeit wird kommen!

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Mitten in der Corona-Krise, nach dem ersten pandemiebedingten „Lockdown“ im Frühjahr und vor dem erneuten „Teil-Lockdown“ im November, legte das von der SPD geführte Bundesminesterium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Gesetzesentwurf mit dem Namen „Mobile Arbeit Gesetz“ (MAG) vor. Bereits im Rahmen der Frühkoordination stoppte das Bundeskanzleramt den Entwurf, bevor er offiziell veröffentlicht wurde. Nichtsdestotrotz dürfte diesem „ersten Wurf“ eine wichtige Rolle in der weiteren Debatte zukommen.

Vorschlag des BMAS

Das MAG soll den Ordnungsrahmen für mobile Arbeit für Arbeits- und Unfallversicherungsschutz, Mitbestimmung des Betriebsrats sowie Arbeitszeiterfassung für mobile Arbeit regeln. Grundpfeiler ist ein neuer Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf mobile Arbeit an bis zu 24 Tagen im Jahr. Dabei lässt der Entwurf deutliche Parallelen zum Verfahren beim sog. Anspruch auf Teilzeit im Sinne des § 9a TzBfG erkennen – einem Verfahren, bei dem der Dialog zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Mittelpunkt steht. So sollen Arbeitnehmer den Anspruch mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der mobilen Arbeit in Textform geltend machen müssen. Sie müssen dabei Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit angeben. Beide Seiten sollen sich dann möglichst einigen, indem sie die dargestellten Punkte erörtern und zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen. Scheitert dies, soll aber ein durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung mobiler Arbeit bestehen. Hiervon ausgenommen sind nur Fälle, in denen sich die Tätigkeit als ungeeignet für mobile Arbeit erweist oder der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen.

Gegenentwurf der CDU/CSU-Fraktion

Insbesondere dieser vom BMAS vorgesehene Rechtsanspruch führte zum Stopp durch die Bundesregierung, offenbar weil er über den Koalitionsvertrag hinausgeht. In diesem Sinne stellte die CDU/CSU-Fraktion als Gegenvorschlag Eckpunkte vor, die mobiles Arbeiten lediglich erleichtern sollen. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung mobiler Arbeit (EMAG)“ liegt zwar noch nicht ausformuliert vor, soll aber steuerliche Anreize setzen. Zum Beispiel sollen Kosten eines Arbeitszimmers oder sog. Co-Working-Spaces besonders absetzbar sein und Kosten für Arbeitsmittel, die auch privat genutzt werden, sollen steuerfrei erstattet werden können. Allerdings: Im Gegensatz zum MAG-Entwurf des BMAS sieht der EMAG gerade keinen gesetzlichen Anspruch auf „Home-Office“ bzw. mobiles Arbeiten vor.

Unterschiedliche Regelungsansätze

CDU/CSU und SPD verfolgen bislang also völlig unterschiedliche Regelungsansätze zur mobilen Arbeit. Zu hoffen ist, dass die künftige Regelung mobiler Arbeit sich aus beiden Ansätzen bedient: Aus dem MAG-Entwurf die Idee eines sinnvollen Ordnungsrahmens und aus dem EMAG den Ansatz, attraktive Anreize zu setzen. Viele Unternehmen wie auch Arbeitnehmer würden es sicherlich begrüßen, wenn der Gesetzgeber zeitnah klare Spielregeln für „Home-Office“ und mobiles Arbeiten schafft – auch für Zeiten „nach Corona“. Ob ein Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten dazu gehören wird und soll, steht auf einem anderen Blatt.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder

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