Rückabwicklung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Manchmal gehen Transaktionen schief. Ein Anteilspaket soll verkauft werden, aber bevor der Deal über die Bühne gegangen ist, kommt etwas dazwischen, und das ganze Geschäft muss rückabgewickelt werden. Wie sieht das für den Verkäufer steuerlich aus? Kann für ihn daraus ein Gewinn entstehen, der zu versteuern wäre?

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst eine Entscheidung (Urt. v. 6.12.2016, Az. IX R 49/15) gefällt. Danach wirkt, wenn ein noch nicht beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag über den Erwerb bzw. die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft rückabgewickelt wird, dies auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück. Dies bedeutet zugleich, dass die Rückabwicklung aus der Sicht des ursprünglichen Veräußerers nicht als erneute Anschaffung zu behandeln ist; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor. Hat sich aus diesem Veräußerungsgeschäft ein Gewinn ergeben, entfällt dieser rückwirkend.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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