Steuerlicher Querverbund bleibt von Gaskrise unberührt

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Die kommunalen Schwimmbäder sind gebeutelt: erst die Schließung wegen Corona, und nun haben sie als Wärmegroßverbraucher die Folgen der Gaskrise zu stemmen. Wie schon bei Corona stellt sich wieder die Frage, welche Folgen eine Schließung des Schwimmbads und die damit verbundene vorübergehende Abschaltung des Querverbund-Blockheizkraftwerks (BHKW) für den steuerlichen Querverbund hat. Es gibt gute Nachrichten: In einem Schreiben vom 27.9.2022 an den VKU reicht das Bundesfinanzministerium (BMF) den kommunalen Bäderbetreibern auch in dieser Situation die Hand.

Wirtschaftlicher Betrieb des BHKW

Soweit die kommunalen Schwimmbäder noch geöffnet haben, drohen die Kunden weg zu bleiben, weil die Wassertemperatur abgesenkt worden ist, um die Energiekosten zu senken. Die kommunalen Schwimmbäder gehören nicht zu den schützenswerten Einrichtungen nach dem Notfallplan Gas und müssten mit als erste geschlossen werden.

Aufgrund des signifikanten Anstiegs der Gaspreise ist bei isolierter Betrachtung ein wirtschaftlicher Betrieb eines BHKW in vielen Fällen nicht möglich. Der VKU hat daher das BMF darum gebeten zu bestätigen, dass eine Unwirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs des BHKW wegen der gestiegenen Gaspreise bei einem anerkanntermaßen bereits im steuerlichen Querverbund verflochtenen BHKW keine negativen Konsequenzen für die Anerkennung des Querverbunds hat.

Das BMF hat dieser Auffassung zugestimmt, da die Wirtschaftlichkeit im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung im Rahmen einer Prognose nachgewiesen werden muss. Deswegen begründen nicht absehbare Entwicklungen, die während des Betriebs des BHWK eintreten – etwa signifikant gestiegene Gaspreise – grundsätzlich keine Aberkennung des steuerlichen Querverbunds. Grundlegende Veränderungen bei den Lieferbeziehungen können zwar Anlass für eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit in späteren Jahren sein, allerdings ist in der aktuellen Situation davon auszugehen, dass aufgrund der insgesamt signifikant gestiegenen Energiekosten (u.a. Strom, Gas, Erdöl) auch der Betrieb eines konventionellen Heizkessels keine wirtschaftlichere Alternative zum BHKW sein kann.

Abschaltung des BHKW

Der VKU hat zudem um Bestätigung gebeten, dass

  1. eine zwangsweise Abschaltung des BHKW bei Ausrufung der Notfallstufe Gas durch die Bundesregierung jedenfalls dann, wenn die Absicht besteht, den Betrieb des Schwimmbades zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, nicht zu einer Versagung des steuerlichen Querverbunds führt und
  2. in Fällen, in denen Schwimmbadbetreiber vor Ausrufung der Notfallstufe Gas der Aufforderung der Bundesregierung Gas zu sparen nachkommen, indem sie Schwimmbäder schließen und BHKW abschalten, ein wichtiger Grund für die vorübergehende Stilllegung des BHKW vorliegt und es folglich nicht zur Versagung des steuerlichen Querverbunds kommt.

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben zugestimmt, dass eine nur vorübergehende Schließung eines kommunalen Bades in beiden Fällen allein nicht zur Folge hat, dass dieses Bad nicht mehr Teil eines bestehenden steuerlichen Querverbundes sein kann.

Besondere Beachtung bedarf aber der Hinweis am Ende des Schreibens. Die Ausführungen des BMF im Schreiben vom 27.9.2022 finden nur dann Anwendung, wenn der BHKW-Betrieb vorübergehend unterbrochen wird. Im Falle einer endgültigen Stilllegung des BHKW besteht keine technisch-wirtschaftliche Verflechtung mehr, so dass die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nicht mehr vorliegen, und die Möglichkeit eines Querverbundes wegfällt. Auf die Gründe für die endgültige Stilllegung kommt es dabei nicht an.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Hilda Faut

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