Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selber bezahlt

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Wenn der Gesellschafter einer GmbH selbst die Geschäftsführung übernimmt, muss regelmäßig überprüft werden, ob sein Gehalt auch angemessen ist. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt das Gehalt nicht vollständig als Betriebsausgaben anerkennt. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt (BMF, Schr. v. 14.10.2002, Az. IV A 2S 274262/02; BMF, Schr. v. 1.2.2002, Az. IV A 2S 27424/02): Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z.B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Dabei kommt es darauf an, dass diese Vergütungsbestandteile nicht nur deshalb gewährt werden, weil es sich um einen Gesellschafter handelt, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge – zum Beispiel wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten – auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen (BFH, Urt. v. 15.12.2004, Az. I R 79/04; BFH, Urt. v. 27.02.2003, Az. I R 46/01). Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden (BFH, Beschl. v. 9.10.2013, Az. I B 100/12).

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Wenn das Gehalt neu festgesetzt oder in irgendeiner Weise geändert werden soll, dann muss dies grundsätzlich im Voraus die Gesellschafterversammlung feststellen (BMF, Schr. v. 16.5.1994, Az. IV B 7S 274214/94).

Zu diesem Themenfeld gibt es eine große, sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung. Daher ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen und mit Sorgfalt vertraglich zu regeln.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Bernd Günter

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