Stolperfallen bei Geschenken an Geschäftsfreunde

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Das Jahresende naht. Zeit für Geschenke – auch an Geschäftsfreunde. Um die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen zu können, sind insbesondere nachfolgende Punkte zu beachten:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 Euro netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Soweit der Empfänger keine Vorsteuer abziehen kann (z.B. Versicherungsvertreter, Ärzte), ist die Umsatzsteuer in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 35 Euro betragen.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z.B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke pauschal mit 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung (Urt. v. 30.3.2017, Az. IV R 13/14) des Bundesfinanzhofs (BFH) ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 Euro, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen weiterhin nicht einbezieht.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 Euro übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist unter anderem Folgendes zu beachten (lt. BMF, Schr. v. 19.05.2015, IV C 6  S 2297-b/14/10001 und BMF, Schr. v. 28.6.2018, IV C 6  S 2297-b/14/10001):

  • Grundsätzlich muss das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich ausgeübt werden. Es ist jedoch zulässig, Zuwendungen an Dritte (z.B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert zu pauschalieren.
  • Sachzuwendungen bis 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der BFH sieht dies anders (Urt. v. 16.10.2013, Az. VI R 52/11).
  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG).

Da die Vorschriften äußerst komplex sind, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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