Öffentliches WLAN: Was gibt es bei kostenpflichtigen Premium-Angeboten zu beachten?

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Nachdem die Abschaffung der Störerhaftung (wir berichteten) beschlossene Sache ist, wird mit einem sprunghaften Anstieg von öffentlichen WLAN-Netzwerken gerechnet. Auch viele Stadtwerke und kommunale Versorgungsunternehmen sehen das Potential; vielerorts gibt es schon konkrete Pläne zum Ausbau. Allerdings ist mit der Abschaffung der Störerhaftung nur eins von vielen Hindernissen beseitigt, zahlreiche Fragen und rechtliche Unsicherheiten bleiben bestehen.

Das gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen das Netzwerk nicht nur als örtlich stark begrenztes, kostenfreies „Gimmick“ anbieten wollen, sondern für ihren Service vom Nutzer eine Gegenleistung verlangen – sei es durch einen kostenpflichtiges Abo-Modell, sei es durch das Anschauen von Werbung:

  • Zunächst müssen sich Unternehmen, die kostenpflichtige Premium-Modelle anbieten wollen, darüber im Klaren sein, dass ihr Netzwerk keine bloße Gefälligkeit mehr ist, sondern zahlende Kunden einen Anspruch darauf haben, für ihre Leistung eine Gegenleistung zu erhalten. Das Netz muss mit anderen Worten verlässlich zur Verfügung stehen. Es ist also für Redundanzen zu sorgen. Bei Ausfällen drohen schlimmstenfalls Schadensersatzansprüche von Kunden.
  • Von großem Interesse für viele Anbieter ist auch die Finanzierung des Angebots durch externe Werbung, die der Nutzer anschaut, oder die Nutzung des Services für Eigenwerbung. Bei beiden Varianten besteht die Gefahr, durch wettbewerbsrechtliche Verstöße Abmahnungen zu riskieren. Die Betreiber von Drahtlosnetzwerken sind daher gut beraten, auf wettbewerbskonforme (Eigen-)Werbung zu achten und sich auch vertraglich mit werbenden Unternehmen für den Haftungsfall abzusichern.
  • Neben der klassischen Werbung kann der Betrieb eines WLAN-Netzwerks aber auch indirekt ein gutes Werbemittel sein, und zwar über Koppelangebote. Beispielsweise können Stadtwerke ihren Kunden einen kostenlosen (oder vergünstigten) Premium-Zugang anbieten, um auch die übrigen Produkte attraktiv zu machen. Auch dies ist grundsätzlich erlaubt. Bei der Bewerbung solcher Angebote steckt der Teufel aber häufig im Detail.
  • Schließlich gelten solche Anbieter, die kostenpflichtiges WLAN im Portfolio haben, als gewerbliche Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Dadurch entsteht eine Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Dies sind nur einige der Punkte, die Unternehmen beachten müssen, wenn sie kostenpflichtige oder zumindest werbefinanzierte Angebote planen. Und die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.

Die Herausforderungen sollten allerdings niemanden davon abhalten, sich mit dem Aufbau des drahtlosen lokalen Internets zu beschäftigen. Denn die neuen Möglichkeiten werden über kurz oder lang in jedem Fall zu einem Ausbau von öffentlichen WLAN Netzwerken führen. Um anderen nicht kampflos das Feld zu überlassen, sollten kommunale Anbieter sich frühzeitig mit diesem Zukunftsthema befassen.

Ansprechpartner: Nils Langeloh

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

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