Übertragungsnetzbetreiber stellen EEG-Umlage für Netzverluste in Rechnung

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Es ist soweit: Die Übertragungsnetzbetreiber stellen erstmals die „sanktionierte“ EEG-Umlage für Netzverlustenergie in Rechnung. Hintergrund ist in der Regel, dass es Stromlieferanten – angeblich – versäumt haben, dem Übertragungsnetzbetreiber fristgerecht mitzuteilen, dass sie Strom zur Deckung von Netzverlusten an Netzbetreiber lieferten. Einen solchen Pflichtverstoß sanktioniert das Gesetz – so könnte man argumentieren – damit,  dass sich die EEG-Umlagepflicht um 20 Prozentpunkte erhöht. Statt gar keiner EEG-Umlage müssten Lieferanten also plötzlich EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent zahlen. Da bisweilen erhebliche Strommengen zur Deckung von Netzverlusten geliefert werden, können sich die in Rechnung gestellten Summen schnell auf sechs- oder siebenstellige Eurobeträge belaufen – pro Lieferant.

Rechtlicher Hintergrund

Doch der Reihe nach: Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste geliefert wird, ist seit jeher grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit. Das bedeutet, dass der Stromlieferant, der Verlustenergie an einen Netzbetreiber liefert, insoweit keine EEG-Umlage zahlen muss (vgl. heute § 61l Abs. 3 EEG 2017, bis zum 31.12.2018: § 61k Abs. 3 EEG 2017).

Mit dem EEG 2017, das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist, ist in diesem Zusammenhang allerdings eine Sanktion in das Gesetz aufgenommen worden (heute § 61l Abs. 4 EEG 2017, bis zum 31.12.2018: § 61k Abs. 4 EEG 2017). Danach erhöht sich die EEG-Umlage für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Mitteilungspflichten nach § 74 Abs. 1 EEG 2017 nicht spätestens bis zum 31. Mai des folgenden Jahres erfüllt.

Rechnungen zeichneten sich ab

Die Übertragungsnetzbetreiber verstehen diese Regelungen so, dass die Mitteilungspflichten erstmals (spätestens) zum 31.5.2018 für das Kalenderjahr 2017 zu erfüllen gewesen wären. Ist dies unterblieben, ist der Übertragungsnetzbetreiber zur Erhebung der 20-Prozent-Umlage berechtigt und verpflichtet. Offenbar in der Absicht, auf die nun gestellten Rechnungen vorzubereiten, hatten die Übertragungsnetzbetreiber in den letzten Monaten verschiedentlich Sachverhaltsaufklärungsschreiben versandt – übrigens nicht nur an Stromlieferanten, sondern auch an die Netzbetreiber selbst. Unter Umständen sehen sich Netzbetreiber selbst einer Rechnung ausgesetzt, nämlich soweit sie sich den Strom zur Deckung ihrer Netzverluste beispielsweise selbst erzeugt haben.

Mögliches weiteres Vorgehen

Wie ist mit den Rechnungen nun umzugehen? Zunächst sollte geprüft werden, ob der Adressat der Rechnung überhaupt der richtige Anspruchsgegner ist. Anschließend muss der Frage nachgegangen  werden, ob die Mitteilungspflichten überhaupt bestanden. Das Gesetz lässt die Mitteilungspflicht nämlich beispielsweise entfallen, wenn die mitzuteilende Tatsache beim Übertragungsnetzbetreiber „offenkundig bekannt“ ist. Von diesen Aspekten ganz abgesehen kann die (sanktionierte) EEG-Umlage ohnehin nur dann verlangt werden, wenn Netzverluste einen Letztverbrauch von Strom darstellen. Viele der in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Fragen sind bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Alles dies (und vieles mehr) bietet also ein weites Feld für eine umfassende Abwehrstrategie.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Christoph Lamy

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