Wann muss man als Gesponsorter Umsatzsteuer abführen?

(c) BBH
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Was muss der Gesponsorte bei Werbemaßnahmen machen? Die Frage stellt sich spätestens dann, wenn es um die monatliche Umsatzsteuer geht. Die hängt davon ab, ob und wann der Sponsor eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vom Gesponsorten empfangen hat. Dazu hat das Bundesfinanziministerium (BMF) im Sommer ein weiter klärendes Schreiben an die Finanzverwaltung veröffentlicht (Schreiben v. 25.7.2014, Az. IV D2-S7100/08/10007:003, Dok.-Nr. 2014/0635108). Danach kann von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor regelmäßig keine Rede sein, wenn der Sponsor lediglich auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung hinweist. Anders ist es dagegen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

Diese Verfügung knüpft an das Schreiben des BMF vom 13.11.2012 (Az. IV D2-S7100/08/10007:003, Dok.-Nr. 2012/1019723) an, die sich mit der Leistungserbringung des Empfängers beschäftigte. Hiernach erbrachte dieser regelmäßig keine Leistung, wenn er lediglich auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist.

Das neue BMF-Schreiben gilt grundsätzlich für alles, was nach dem 1.1.2013 passiert ist. Zwar sind die Begriffe „ohne besondere Hervorhebung“ bzw. „im Rahmen eigener Werbung“ einigermaßen vage. Dennoch sollten alle bestehenden Sponsoringverträge an den neuen Grundsätzen gespiegelt bzw. ggf. angepasst werden.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch das BFH-Urteil vom 20.3.2014 (Az. V R 4/13). Hier hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u. a. Sportanlagen entgeltlich an seine Vereinsmitglieder überlassen. Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung, so der BFH, darf ein gemeinnütziger Verein nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterwerfen. Denn das Unionsrecht lässt den ermäßigten Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften nur dann zu, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt.

In einer zusätzlichen Pressemitteilung vom 23.7.2014 weist der BFH allerdings darauf hin, dass das Urteil nur für die Sportvereine bedeutsam ist, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Denn Sportanlagen ohne Gewinnstreben zu überlassen, ist unionsrechtlich steuerfrei.

Das gilt aber nicht für Sponsoring-Leistungen, wie etwa die Gestattung, einen Namen für Werbung zu nutzen. Damit dürfte das Urteil über den Sportbereich dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.

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