Abwassergebührenbescheide durch private Stadtwerke: Wenn „helfen“ zum Problem wird

Viele Stadtwerke in Deutschland führen für die Kommunen auch die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung durch. Da der Stand der Wasserzähler in der Regel auch für die Bemessung der Schmutzwassergebühren ausschlaggebend ist, liegt es nahe, dass die Stadtwerke die Schmutzwassergebührenbescheide für die Kommunen erstellen und zusammen mit ihren Rechnungen versenden. Doch Abwassergebührenbescheide für Kommunen sind viel mehr als nur ein „Nebenprodukt“ der Wasserrechnungen der Stadtwerke und sollten in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen nicht unterschätzt werden.

Privatrechtliche Entgelte im Vergleich mit öffentlich-rechtlichen Kommunalabgaben

Die Unterschiede zwischen privatrechtlichen Entgelten (reguläre Rechnungen) und öffentlich-rechtlichen Kommunalabgaben (Festsetzung durch Bescheid) – wozu auch Gebühren zählen – sind vielen nicht bewusst.  Im öffentlichen Recht erlässt ein Hoheitsträger, wozu auch Kommunen zählen, zunächst eine Satzung. Die dafür geltenden Vorgaben und Grenzen finden sich im Fall von Kommunalabgaben in den Kommunalabgabengesetzen der Länder. Auf Grundlage dieser Abgabensatzungen können die Hoheitsträger Bescheide erlassen und selbstständig im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, ohne dass vorher ein Inkassounternehmen beauftragt oder ein vollstreckbarer Titel gerichtlich erstritten werden muss. Auch zu den Themen Verzugszinsen, Stundung und Erlass von Gebühren gibt es gesetzliche Vorschriften, die sich aufgrund von Verweisen in den Kommunalabgabengesetzen in der Abgabenordnung des Bundes finden. Der von dem Bescheid betroffene Bürger kann sich zwar mit Widerspruch und/oder Klage gegen den Bescheid wehren, ein wirkliches Mitspracherecht aber hat er nicht. Die Kommunen können also einseitig aufgrund ihrer Satzungen entscheiden, wer was zu zahlen hat.

Wer darf über Kommunalabgaben entscheiden?

Allerdings haben nur Hoheitsträger diese Befugnisse und sind dabei an die gesetzlichen Formvorgaben für Bescheide gebunden. Eine Übertragung auf private Dritte (z. B. Stadtwerke), die sogenannte Beleihung, ist zwar möglich, aber nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Die Kommunalabgabengesetze der Länder sehen allerdings keine Beleihung vor. Auch eine Vereinbarung dahingehend, dass private Dritte „im Auftrag und Namen“ des Hoheitsträgers handeln dürfen, die sogenannte Mandatierung, ist nur dann zulässig, wenn ein Gesetz dies regelt. Einige wenige Bundesländer haben eine solche Regelung in ihre Kommunalabgabengesetze aufgenommen.

Was allerdings immer zulässig ist, ist die sogenannte „Verwaltungshilfe“. In vielen Kommunalabgabengesetzen finden sich Regelungen hierzu, aber auch wenn eine solche Regelung nicht im Gesetz verankert wurde, wird die Verwaltungshilfe als zulässig angesehen. Der Hintergrund ist einfach: Bei der Verwaltungshilfe entscheidet der private Dritte, also das Stadtwerk, nicht selbst, sondern übernimmt nur vorbereitende und unterstützende Hilfstätigkeiten für die Kommune. Solche Hilfstätigkeiten sind insbesondere die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Berechnung der Abgaben, das Anfertigen und Versenden der Bescheide sowie die Entgegennahme der Abgaben. Die Letztentscheidungskompetenz, also die Entscheidung, wer was zu bezahlen hat, ob ein Bescheid geändert wird, ob eine Stundung (z. B. in Form einer Ratenzahlung) gewährt wird oder Gebühren erlassen werden, muss jedoch beim Hoheitsträger verbleiben.

Welche Folgen haben Fehler?

Was vielen Stadtwerken nicht bewusst ist: Werden die dargestellten Grenzen der Verwaltungshilfe überschritten, sind die betreffenden Bescheide rechtswidrig und können im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben werden. Bei gravierenden Fehlern, insbesondere hinsichtlich der Form, können Bescheide auch nichtig sein, mit der Folge, dass die Kommunen sie nicht mehr im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen können. Ein solcher gravierender Fehler liegt beispielsweise vor, wenn gar nicht ersichtlich ist, dass es sich überhaupt um einen Bescheid und nicht um eine Rechnung handelt oder wenn der Bescheid nicht eindeutig erkennen lässt, dass er von der betreffenden Kommune – und zwar nur von dieser – erlassen wurde (auch wenn er von einem Stadtwerk verschickt wurde).

Was wiederum einigen Kommunen nicht bewusst ist: Die Kosten für die Verwaltungshilfe können nur dann in Gebührenkalkulationen eingestellt werden, wenn auch ein wirksamer Vertrag zwischen dem Stadtwerk und der Kommune über die Erbringung der Leistungen vorliegt. Dieser Vertrag ist bei gerichtlichen Überprüfungen der Bescheide auch deshalb wichtig, weil durch ihn dargestellt werden kann, dass das Stadtwerk tatsächlich nur Aufgaben eines Verwaltungshelfers übernimmt und gerade keine eigenständigen Entscheidungen trifft.

Risiken vermeiden

Wer jetzt denkt, „Was bisher gut ging, wird auch in Zukunft gut gehen“, mag vielleicht recht haben, geht aber auch nicht zu unterschätzende Risiken ein. So hat zum Beispiel das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2022, Az. 9 A 1019/20, nicht nur hohe Wellen zum Thema Eigenkapitalverzinsung geschlagen. Durch die zahlreichen Klagen gegen Gebührenbescheide aufgrund des Urteils wurde auch immer wieder die Verwaltungshilfe relevant, da sich die Verwaltungsgerichte im Falle einer Klage nicht nur die Eigenkapitalverzinsung in der Kalkulation anschauen, sondern eben den gesamten Bescheid. Und dieser kann bei einer unzulässig ausgestalteten Verwaltungshilfe als rechtswidrig aufgehoben werden – ohne dass das Verwaltungsgericht in die Situation gerät, sich die Gebührenkalkulation anschauen zu müssen.

Die Beachtung der Formvorgaben und des zulässigen Verfahrens im Rahmen der Verwaltungshilfe bei der Gebührenerhebung sowie der Abschluss eines Vertrages zwischen Stadtwerk und Kommune, der die Verwaltungshilfe rechtmäßig regelt, sind also umfangreiche Anforderungen, die es einzuhalten gilt – und die auch zu höheren Entgelten für Leistungen der Stadtwerke an die Kommunen führen können.

Ansprechpartner*innen: Daniel Schiebold/Beate Kramer/Jana Siebeck/Sascha Köhler

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