Finanzverwaltung erlässt neue Regeln zu Konzessionsabgabe Wasser

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Die Höchstgrenzen für die Konzessionsabgabe Wasser bemessen sich künftig generell nach den von den Statistischen Landesämtern fortgeschriebenen Einwohnerzahlen – es sei denn, im vorangegangenen Wirtschaftsjahr hat eine Volkszählung oder ein Zensus stattgefunden. Das geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.8.2012 (Az. IV C 2 – S 2744/07/10001:002 ) hervor.

Damit zieht die Finanzverwaltung die Konsequenz aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.1.2012 (Az. I R 1/11). Der BFH hatte entschieden, dass für die Bestimmung der preisrechtlich zulässigen Konzessionsabgabe „Wasser“ die von den Statistischen Landesämtern amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zugrunde gelegt werden können. Die in der Konzessionsabgabenanordnung (KAEAnO) vorgesehene Einstufung der Gemeinden in bestimmte Größenklassen anhand der Einwohnerzahlen nach dem Ergebnis der Volkszählung vom 17.5.1939 hatte der BFH wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot für nichtig erklärt.

Für die steuerliche Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben galt bislang das Ergebnis der letzten Volkszählung für maßgeblich, deren Stichtag vor dem Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres lag (BMF-Schreiben vom 9.2.1998, IV B 7 – S-2744 – 2/98, und vom 27.9.2002, IV A 2 – S-2744 – 5/02).

Mit seinem jetzigen Schreiben erklärt das Bundesfinanzministerium das BFH-Urteil für allgemein anwendbar. Für die Bemessung der preisrechtlich zulässigen Konzessionsabgabe Wasser sind demnach, soweit im jeweiligen Wirtschaftsjahr eine Volkszählung bzw. ein Zensus stattgefunden hat, deren bzw. dessen Ergebnisse hinsichtlich der jeweiligen Einwohnerzahl heranzuziehen. In Wirtschaftsjahren, in denen weder eine Volkszählung noch ein Zensus stattgefunden haben, sind dagegen die jeweils letzten von den Statistischen Landesämtern fortgeschriebenen Einwohnerzahlen maßgebend. Diese Grundsätze gelten für alle noch offenen Veranlagungszeiträume.

Dabei sieht das Ministerium aber eine Übergangsregelung vor: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2013 enden, kann das Versorgungsunternehmen beantragen, dass die alten Regeln noch fortgelten. Städte und Gemeinden sowie Wasserversorger sollten daher jetzt prüfen, ob die noch nicht verjährten Konzessionsabgaben Wasser die preisrechtlichen Höchstgrenzen einhalten. Sollten nach dieser Berechnung preisrechtlich höhere Konzessionsabgaben zulässig sein, ist zu prüfen, was sich je nach Konzessionsvertrag und Verjährungslage daraus für Konsequenzen ergeben. Das gilt auch für die Frage, ob und wie diese beim Wasserversorgungsunternehmen steuerlich geltend gemacht werden können.

Soweit die Anwendung der Neuregelungen bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2012 im Einzelfall zu einer geringeren preisrechtlich zulässigen Konzessionsabgabe führen, sollten die Verorgungsunternehmen von der o. g. Übergangsregelung Gebrauch machen. Hierzu ist jedoch zwingend erforderlich, dass das Wasserversorgungsunternehmen einen entsprechenden Antrag bei seinem zuständigen Finanzamt stellt.

Ansprechpartner Steuern: Oliver Eifertinger
Ansprechpartner Wasser: Daniel Schiebold/Beate Kramer

Da die Berücksichtigung der Konzessionsabgabe (in der richtigen Höhe) auch ein Thema der Entgeltkalkulation darstellt, möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auf unser Seminar „Entgeltgestaltung in der Wasserversorgung“ aufmerksam machen.

 

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