OLG Düsseldorf bestätigt Untersagung der Fusion von Remondis und Grünem Punkt

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Mit Beschluss vom 11.7.2019 hatte das Bundeskartellamt (BKartA) die Fusion von Remondis und Grünem Punkt untersagt. Der VI. Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat diese Entscheidung mit seinem Beschluss vom 22.4.2020 nun bestätigt und eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Remondis müsste also erst eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, bevor es in Revision geht.

Im vergangenen Jahr hatte die Remondis-Gruppe den Anlauf unternommen, die Trägergesellschaft des Grünen Punkts, die Duales System Deutschland GmbH (DSD), zu übernehmen. Die Untersagung des BKartA gründete sich einerseits auf einen befürchteten vertikalen Effekt: Remondis hätte in der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhebliche Marktanteile erlangt und so den Wettbewerb auf dem Markt der dualen Systeme erheblich behindert. Andererseits sei bei der Vermarktung von Hohlglasscherben zu befürchten, dass eine marktbeherrschende Stellung entsteht.

Formelle und materielle Erwägungen

In formeller Hinsicht hatte Remondis zunächst bemängelt, das Unternehmen habe nicht ausreichend Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt. Eine Akteneinsicht ist auch im kartellbehördlichen Verfahren zu gewähren, soweit die Antragssteller sie benötigen, um ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen. Dieses Recht sei verletzt worden, da nicht nur die Verfahrensakte verspätet übergeben und erheblich geschwärzt worden sei, sondern dem Unternehmen auch der Zugriff auf die behördliche Ermittlungsakte und die Auswertung der Marktdatenbank verweigert worden sei. Nach Ansicht des Gerichtes bestand jedoch keine Indikation, dass diese Handlungen tatsächlich die Verfahrensrechte der Fusionsparteien verletzt hätten. Ebenso habe die Behörde Remondis auch hinreichend angehört und deren Stellungnahmen gewürdigt. Schlussendlich sei zumindest im Hinblick auf die Ermittlung des Hohlglasmarktes keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu erkennen. Die Frage, ob das BKartA den Markt für duale Systeme richtig ermittelt und ausgewertet habe, lässt das Gericht offen.

Materiell habe das BKartA zumindest bereits den Markt richtig ermittelt, soweit es den für die Betroffenen günstigeren bundesweiten Markt als Grundlage gewählt habe. Auch sei der Tatbestand der Untersagungsvoraussetzung gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB erfüllt. Einerseits sei kein Nachweis geführt worden, dass eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs nicht zu befürchten sei, wenn eine marktbeherrschende Stellung erreicht würde. Andererseits hätten die Beschwerdeführer auch nicht die Markterhebung der Behörde ausreichend erschüttert. Remondis hatte insoweit vorgebracht, dass an verschiedenen Stellen konzernintern verwertetes Glas in die Erhebung mit aufgenommen wurde. Insbesondere habe die Behörde fehlerhaft die Weitergabe von Glas durch ein mit der Ardagh gemeinschaftlich geführtes Unternehmen an die Ardagh als Marktaufkommen gewertet. Dies wies das Gericht unter Verweis auf die kontrollierende Stellung von Remondis in den Gemeinschaftsunternehmen zurück. Auch seien die Marktanteile der Beteiligten korrekt ermittelt worden, welche gemeinschaftlich bei über 50 Prozent und somit über 40 Prozent vor den anderen Marktteilnehmer liegen. Erfolglos wurde auch auf den Umstand verwiesen, dass die Geschäftsprognose der DSD für 2020 rückläufig sei. Denn zumindest Remondis habe ihren Marktanteil im gleichen Zeitraum ausweiten können. Auch der Markt der Glaslizensierungssysteme sei trotz Anteilverlusten der DSD weiter gefährdet.

Darüber hinaus befand das Gericht, in vertikaler Hinsicht könne sich Remondis durch die Übernahme der DSD sowohl erhebliche Beschaffungs- als auch Absatzvorteile verschaffen. Auf Beschaffungsseite sei dies durch die bereits hohen Zahlen des Unternehmens selbst, aber auch durch seine bundesweite Verbreitung begründet. Gleichsam könnte das Fusionsunternehmen auch die aufbereitete Glasscherbenmenge ohne Probleme absetzen und so den Folgemarkt fluten. Hier sei es Glashütten auf der Gegenseite auch nicht mehr möglich, auf andere Marktteilnehmer oder Ersatzprodukte auszuweichen, um den Bedarf zu decken. Vielmehr kontrolliere das Unternehmen den Absatzmarkt auch gegenüber den Vertragspartnern. Die Beschwerdeführer hatten dagegen eingewandt, dass der hohen Konzentration auf Seiten der Glashüttenbetreiber eine Bündelung auf der Angebotsseite entgegengesetzt werden müsse, um ein Ungleichgewicht für die Hohlglasscherbenverarbeiter zu verhindern. Das Gericht stellt jedoch fest, dass einerseits die Markterhebung eine solche Interpretation nicht hergebe und andererseits die hohe Knappheit von aufbereiteten Glasscherben die Verhandlungsmacht prinzipiell immer in die Hände der Aufbereiter lege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Vermarktung der Glasscherben zum Recycling.

Gutachten und Abhilfevorschlägen nicht gefolgt

Die Beschwerdeführer hatten ein Gutachten vorgelegt, welches eine gefestigte, am Primärrohstoff für die Glasherstellung orientierte Preisobergrenze auf dem Markt und damit die Unfähigkeit der Fusionsunternehmen aufzeigte, zusätzlichen Verhandlungsspielraum auszuspielen. Aber auch das konnte das Gericht nicht umstimmen. Es folgte der Argumentation im Ergebnis nicht, sondern verwies nochmals auf die relativ sichere Verhandlungsposition der Glasscherbenaufbereiter. Ein gefestigter Preis sei nicht zu erkennen.

Auch die Abhilfevorschläge, welche die Beteiligten im Fusionsverfahren vorgebracht hatten, seien nicht ausreichend, um die bestehenden Sorgen für den Markt auszuräumen. Nebenbestimmungen, deren Einhaltung eine Marktbeherrschung noch so weit verringern könnte, dass eine Übernahme möglich erscheine, habe das Gericht nicht erkennen können.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

sowie weitere Ansprechpartner*innen im Kartellrecht.

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