Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Telekommunikationsdienstleistungen

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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurden die Vorschriften der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Hierzu hat das zuständige Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 23.12.2020 eine Verwaltungsanweisung  (GZ III C 3 – S 7279/19/10006 :002) erlassen.

Worum geht es?

Unter die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation fallen sämtliche Leistungen, welche die Übertragung, die Ausstrahlung oder den Empfang von Signalen oder Informationen aller Art ermöglichen und gewährleisten. Dazu zählen die Bereitstellung von Leitungskapazitäten und Frequenzen, die Verschaffung von Zugangsberechtigungen für Telefon- und Kabelfernsehnetze sowie die Vermietung von Telekommunikationsanlagen im Zusammenhang mit der Nutzung von Übertragungskapazitäten. Umfasst sind etwa Telefondienste, inkl. Videotelefonie, VoIP-Dienstleistungen, Personenrufdienste, Audiotextdienste oder der Zugang zum Internet.

Regelungen gelten nur für Wiederverkäufer

In der Folge ist der Empfänger dieser Leistungen Steuerschuldner, sofern er ein Wiederverkäufer ist. Als Wiederverkäufer gilt ein Unternehmen dann, wenn es mehr als 50 Prozent der von ihm bezogenen (Telekommunikations-)Dienstleistungen weiterveräußert und der eigene Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist, also unter 5 Prozent liegt.

Zur Bemessung dieser Größen kommt es nicht auf den Gesamtumsatz an, sondern ausschließlich auf die bezogenen und weiterveräußerten Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Bescheinigung für Wiederverkäufer

Unternehmen, die die Eigenschaft als Wiederverkäufer von Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation erfüllen, haben die Möglichkeit, sich diese Eigenschaft von dem für sie zuständigen Finanzamt bestätigen zu lassen. Hierzu wurde das Formular USt 1 TQ eingeführt. Dieses Formular kann der Leistungsempfänger gegenüber seinem Lieferer präsentieren, um seine Wiederverkäufereigenschaft nachzuweisen.

Folgen

Leistet der Unternehmer an einen Wiederverkäufer, so hat dieser eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzugeben sind. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer im Voranmeldezeitraum der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch vor Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats anmelden und abführen. Im gleichen Voranmeldezeitraum hat er zugleich den Vorsteuerabzug.

Übergangsregelung

Bis zum 31.3.2021 gilt eine Übergangsregelung. Das BMF beanstandet es nicht, wenn Leistender und Leistungsempfänger für Leistungen, die bis dahin ausgeführt werden, von der Steuerschuldnerschaft des Leistenden ausgehen, sofern der Leistende die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführt.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck

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