Festlegung der BNetzA zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom: Netzzugangsvertrag (Teil2)

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beendete das Jahr 2020 mit einem verfrühten Weihnachtsgeschenk: Der Beschluss vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160) schloss das Festlegungsverfahren zur „Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen im Strombereich“ ab (wir berichteten). Neben Anpassungen der Marktkommunikation (wir berichteten in unserer Blogreihe: Teil 1) wurde auch der standardisierte Netznutzungsvertrag (Lieferantenrahmenvertrag) geändert.

Vertragsanpassungen und Abrechnung von Blindstrom

Ab dem 1.4.2022 ist der Netznutzungsvertrag im Falle von Neuabschlüssen wörtlich in seiner neuen Fassung zu verwenden und Altverträge müssen zu diesem Zeitpunkt angepasst werden. Neuabschlüsse und Anpassungen können wie bisher elektronisch durch den Austausch der entsprechenden Willenserklärungen per E-Mail erfolgen.

Als eine wesentliche Neuerung ist es künftig möglich, Vertragsanpassungen über Prozesse der Marktkommunikation abzuwickeln. Gibt die BNetzA zukünftig durch eine Festlegung Änderungen des Netznutzungsvertrags vor, werden diese unmittelbar zu dem in der Festlegung bestimmten Zeitpunkt wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Es braucht dann also weder eine Änderungskündigung noch eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien. Einzige Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis besteht.

Den bereits seit längerer Zeit schwelenden Konflikt um die Abrechnung von Blindstrom versucht die BNetzA mit einem Kompromiss zu lösen. Der Vertrag schließt die Abrechnung von Blindstrom im Netznutzungsverhältnis grundsätzlich aus. Sofern der Netznutzer nicht zugleich Anschlussnutzer ist, kann der Netzbetreiber ihm gegenüber somit grundsätzlich weder ein Entgelt noch eine sonstige finanzielle Leistung für Blindstrom abrechnen. Eine Abrechnung gegenüber dem Anschlussnutzer bleibt auf freiwilliger Basis weiterhin möglich. Die Frage nach der rechtlichen Grundlage bleibt offen. Eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zum Netznutzungsvertrag bereiten wir derzeit vor, um Sie Ihnen zeitnah anbieten zu können.

Erleichterungen und Klarstellungen

Erleichterungen finden sich hinsichtlich der Formvorgaben für die Übersendung von Nachweisen, wie etwa der Wiederverkäuferbescheinigung, die nun auch mittels digitaler Kopie möglich ist. Neben zahlreichen Klarstellungen betreffen viele weitere Anpassungen die Abwicklung der Netznutzungsabrechnung: Elektronische Preisblätter sollen sie in das digitale Zeitalter überführen. Zeitnah zur Umstellung des Netznutzungsvertrages werden wir Ihnen Musterschreiben und eine FAQ-Liste zum Vertrag und zum Umstellungsprozess anbieten.

Ansprechpartner*innen: Jan-Hendrik vom Wege

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