Quotenhandel mit ausländischem Biomethan zulässig

Am 15.3.2023 entschied der erste Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, dass auch Biomethan, das im Ausland produziert und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet werden kann (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2023, Az. 1 K 1168/20). Das Gericht setzt sich damit über die bisherige Rechtsauffassung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) hinweg, das den Einsatz ausländischen Biomethans bisher nicht als zulässige Erfüllungsoption betrachtete.

Treibhausgasminderungsquote gemäß § 37a BImSchG

  • 37a Abs. 1 BImSchG verpflichtet die Inverkehrbringer fossiler Otto- und Dieselkraftstoffe, die Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe zu reduzieren, die von ihnen innerhalb eines Jahres in Verkehr gebracht werden. In 2023 liegt diese Minderungsverpflichtung bei acht Prozent und wird bis 2030 graduell auf 25 Prozent ansteigen (§ 37a Abs. 4 BImSchG).

Die Quote kann dabei entweder durch das Inverkehrbringen reinen erneuerbaren Kraftstoffes oder durch dessen Beimischung zu fossilen Kraftstoffen erfüllt werden. § 37a Abs. 5 BImSchG definiert, welche erneuerbaren Kraftstoffe eingesetzt werden können, zu denen seit jeher auch Biomethan gehört.

Zu den quotenverpflichteten Unternehmen gehören in Deutschland insbesondere die Mineralölunternehmen. Sie müssen die Erfüllung ihrer Treibhausgasminderungsverpflichtung aber nicht zwangsläufig selbst sicherstellen, sondern können die Erfüllung ihrer Verpflichtung auf Dritte übertragen. Der Dritte bringt dann erneuerbare Kraftstoffe für das quotenverpflichtete Unternehmen in den Verkehr, wofür er eine Vergütung erhält. Es entsteht der sogenannte „Quotenhandel“.

Urteil des Finanzgerichts

Nach Einschätzung des Finanzgerichts kann dabei auch im Ausland erzeugtes und dort zum Weitertransport nach Deutschland eingespeistes Biomethan auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet werden, wenn die Nachhaltigkeit des Biomethans durch entsprechende Nachweise belegt werden kann und eine lückenlose Rückverfolgung durch eine Massenbilanzierung sichergestellt ist.

Die Gesetzesbegründung zu § 37a ff. BImSchG lasse erkennen, dass der deutsche Gesetzgeber die Anrechnung ausländischen Biomethans mit Blick auf eine mögliche Missbrauchsgefahr durch Mehrfachanrechnungen kritisch gesehen hat. In den Gesetzeswortlaut hat dies jedoch keinen Eingang gefunden und kann nach Einschätzung des Gerichts deshalb nicht für eine einschränkende Auslegung der Treibhausgasminderungsquote herangezogen werden.

Dies ergibt sich auch aus dem Europarecht: Der EuGH hat durch Urteil vom 22.6.2017 entschieden, dass der Ausschluss ausländischen Biomethans einen ungerechtfertigten Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV darstellt, wenn nationale Behörden die Anerkennung von Nachweisen verweigern, die aus den Massenbilanzsystemen der Herkunftsmitgliedstaaten stammen (EuGH, Urt. v. 22.6.2017, Rs. C-549/15). Sofern Wirtschaftsteilnehmer also die nationalen Anforderungen durch entsprechende Nachweise und insbesondere eine Massenbilanzierung einhalten, darf ihnen eine Anerkennung nicht verweigert werden. Die lediglich abstrakte Gefahr eines möglichen Missbrauchs durch Mehrfachanrechnungen ist somit nicht ausreichend, um ausländischem Biomethan eine Anrechnung zu verweigern. Das Gericht wertete insoweit auch zugunsten der Klägerin, dass sich deren ungarischer Lieferant vertraglich verpflichtet hatte, das Biomethan nicht mehrfach zu verkaufen.

Wie geht es nun weiter?

Die Anrechenbarkeit ausländischen Biomethans ist ein lang ersehnter und wichtiger Schritt, um den grenzüberschreitenden Handel mit Biomethan zu ermöglichen. Insoweit ist das Urteil zunächst für die Biomethanhändler aus Deutschland eine positive Nachricht, die für die Anerkennung ausländischen Biomethans im Kraftstoffsektor schon seit vielen Jahren kämpfen. Das Urteil ist aber auch für im Ausland ansässige Erzeuger eine gute Nachricht, da sie ihr Biomethan nun auf dem deutschen Kraftstoffmarkt vermarkten können.

Weder das Hauptzollamt noch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Hauptzollamt hat zudem angekündigt, seine Dienstvorschrift zu aktualisieren.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Christine Kliem/Jochen Gerber

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