Schnellere Netzanschlüsse von EE-Anlagen? Die neue Novelle der NELEV

Die nationale Verordnung mit dem sperrigen Titel „Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen“ (NELEV) regelt im Kern, ob und wie Anlagenbetreiber bestimmte technische Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen und Speicher gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen müssen. Sie wird nun zum wiederholten Male novelliert, um Netzanschlüsse zu beschleunigen.

Bisherige Rechtslage zum schnellen Netzanschluss nicht ausreichend

Nach der Verordnung (EU) 2016/631 müssen Anlagenbetreiber, wenn sie eine Erzeugungsanlage an das Netz für die allgemeine Versorgung anschließen lassen wollen, ein sogenanntes Betriebserlaubnisverfahren durchlaufen. Die NELEV konkretisiert dabei, welche Nachweise der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber vorlegen muss. Grob vereinfacht gilt, dass alle Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer installierten Leistung von mehr als 135 kW ein sogenanntes Anlagenzertifikat bzw. eine Konformitätserklärung beibringen müssen. Eine Ausnahme besteht nur für Anlagen mit einem Anschluss an das Niederspannungsnetz. Darüber hinaus ist seit Juli 2022 für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 950 kW (befristet) ein „vorläufiges Anlagenzertifikat“ ausreichend, das – wie es der Name vermuten lässt – jedoch nach einer gesetzlich bestimmten Frist durch ein „ordentliches“ Anlagenzertifikat ersetzt werden muss. Dennoch stellt der Verordnungsgeber einen Zertifizierungsstau fest, der den erforderlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland hemmt.

Vereinfachung und Digitalisierung

Um das Ziel des beschleunigten Netzanschlusses zu erreichen, ist der Leitsatz der aktuellen NELEV-Novelle „Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweisführung unter gleichzeitiger Erweiterung der technischen Anforderungen“ zentral. Im Kern und grob vereinfacht sollen dafür Anlagen mit einer Leistung von bis zu 500 kW – unabhängig von der Spannungsebene – den Nachweis in Form des Anlagenzertifikats und der Konformitätserklärung nicht mehr erbringen müssen. Vollkommen „verfahrensfrei“ im Sinne der NELEV sind diese Anlagen hingegen auch zukünftig nicht. Vielmehr soll die Nachweisführung grundsätzlich mittels gültiger Einheiten- und Komponentenzertifikate erfolgen. Im Gegenzug fällt die bisherige allgemeine Ausnahme für Anlagen, die am Niederspannungsnetz angeschlossen sind, künftig weg.

Die Nachweisführung als solche soll außerdem spätestens ab September 2023 digital erfolgen. Insofern findet eine Konkretisierung des digitalen Nachweisregister gemäß § 49d EnWG-E statt, das mit dem „Solarpaket 1“ ins Leben gerufen wurde.

Daneben wird es noch weitere kleinere Änderungen geben. Dazu gehören die Sanktionierung bei Pflichtverstößen durch die Anlagenbetreiber, die Hinweispflichten der Netzbetreiber sowie die Nachweisführung für Bestandsanlagen.

Bekommt der Netzanschluss einen weiteren Beschleunigungsschub?

Ob das digitale Nachweissystem und die neuen Ausnahmetatbestände den Praxistest bestehen werden, wird die nahe Zukunft zeigen. Bislang ist die neue Verordnung allerdings nicht in Kraft. Es steht noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aus.

Ansprechpartner*innen: Jens Vollprecht/Christoph Lamy/Fabian Kleene

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