Kammergericht Berlin fällt Grundsatzurteil zu neuem Konzessionsrecht

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Das Kammergericht Berlin hat am 25.10.2018 sein Urteil im Rechtsstreit zum Stromkonzessionsverfahren des Landes Berlin verkündet und die Berufung eines Bieters gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Berlin vom 14.11.2017 zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

In seiner Entscheidung setzt sich das Kammergericht umfassend mit dem im Jahr 2017 eingeführten Rüge- und Präklusionsregime des § 47 EnWG auseinander. Das Urteil schafft Rechtsklarheit sowohl im Hinblick darauf, wie rechtmäßige Auswahlkriterien ausgestaltet sein müssen, als auch zum erforderlichen Umfang der gerichtlichen Überprüfung.

Der am Konzessionierungsverfahren beteiligte Bieter hatte in dem Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG die vom Land Berlin aufgestellten gewichteten Auswahlkriterien gerügt und beantragt, das Konzessionsverfahren bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Auswahlkriterien durch das Land auszusetzen. Das Kammergericht hat jedoch festgestellt, dass die aufgestellten Eignungskriterien sowie die aufgestellten Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs weder intransparent noch diskriminierend sind.

Die Pressemitteilung des Kammergerichts ist hier und die anonymisierten Urteilsgründe hier abrufbar.

Ansprechpartner: Prof. Christian Held/Astrid Meyer-Hetling/Dennis Tischmacher

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