Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen steuerbegünstigt sein

(c) BBH
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Wer nach einer Kündigung seinen Job verliert, bekommt häufig eine Abfindung. Und die muss er versteuern, denn sie gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann sie unter bestimmten Voraussetzungen mit einem begünstigten Steuersatz versteuert werden – die sogenannte Fünftelregelung.

Schwierig wird es dann, wenn die Abfindung in mehreren, über längere Zeit gestreckten Tranchen gezahlt werden soll. Denn die Fünftelregelung war bisher nur zulässig, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Jetzt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) diese Regel in gewissem Umfang gelockert.

Nach einem jüngst veröffentlichten Schreiben (IV C 4‑S‑2290/07/10007:031) des BMF sind auch Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen dann unschädlich, wenn eine Zahlung nur geringfügig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der Hauptzahlung beträgt oder niedriger als die Steuerersparnis ist, die sich aus der begünstigten Versteuerung der Hauptzahlung ergibt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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