Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

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Dass man die Gewerbesteuer nicht von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen kann, steht im Einklang mit dem Grundgesetz (GG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.1.2014 (Az. I R 21/12) festgestellt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 b EStG festgelegt hat, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie kann somit bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine GmbH gegen das einkommensteuerliche Abzugsverbot geklagt. Diese betrieb mehrere gepachtete Tankstellen mit Shops und Waschstraßen und musste Gewerbesteuer auf die eingenommenen Pachtzinsen zahlen. Die GmbH fand, dass es bei „pachtintensiven“ Betrieben sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, wenn man die Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung nicht abziehen darf.

Das Abzugsverbot schränkt das so genannte objektive Nettoprinzip bei Kapitalgesellschaften ein. Nach Auffassung des BFH verstößt dies nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Einschränkung lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.

Der BFH führt zum Schluss aber noch aus, das im konkreten Fall die Gesamt-Steuerquote mit 79,8 von Hundert des zu versteuernden Einkommens übermäßig hoch sein könnte. Das führe aber in einem Einzelfall nicht zwingend zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Steuergesetze. Denkbar wäre auch, dem im Wege eines Billigkeitserweises zu begegnen (vgl. zur Gewerbesteuer Senatsbeschluss).

Ansprechpartner: Jürgen Gold

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