Alles Recht einfach? Die Unterschiede zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht am Beispiel der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Einige Haushalte beziehen ihr Wasser über Verträge mit einem privaten Wasserversorgungsunternehmen, andere bekommen Gebührenbescheide von ihrem öffentlich-rechtlichen Wasserversorger. In der Abwasserbeseitigung ist dies ähnlich, wobei hier öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitiger häufiger vertreten sind.
Grundsätzlich scheint es keinen Unterschied zu machen, ob man einen Vertrag abschließt oder einen Gebührenbescheid bekommt – am Ende muss so oder so gezahlt werden. Doch der Teufel steckt einmal mehr im Detail.
Jeder von uns hat bereits einen Vertrag abgeschlossen – und sei es nur, indem man beim Bäcker Brötchen gekauft hat. Juristisch gesehen besteht ein Vertrag aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Der Weg dahin kann manchmal sehr lang sein – jeder, der schon einmal eine zähe Vertragsverhandlung hinter sich hat, kann das bestätigen. Und wenn man sich nicht einig wird, kommt kein Vertrag zustande.
Keine Verträge im öffentlichen Recht
Ein großer Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht besteht darin, dass im öffentlichen Recht generell keine Verträge abgeschlossen werden. Im Falle der Einkommenssteuererklärung, beispielsweise, wird Geld an den Staat abgeführt, ohne dass man diesbezüglich jemals einen Vertrag abgeschlossen hat. Ähnlich ist es mit der Erhebung von Gebühren und anderen Kommunalabgaben. Wenn der Wasserversorger oder Abwasserbeseitiger öffentlich-rechtlich, auch hoheitlich genannt, handelt, kann er die entsprechenden Abgabenbescheide ohne Vertrag erlassen. Stattdessen erlässt der Hoheitsträger Satzungen, die die Gebühren, Kostenerstattungen oder Beiträge für konkrete Leistungen festsetzen. Da Bürger nicht über den Inhalt dieser Satzungen mitbestimmen können, wie es im Falle eines Vertrages möglich wäre, gibt es gesetzliche Vorgaben für Satzungen, für den Bereich der Kommunalabgaben insbesondere in den Kommunalabgabengesetzen der Länder. Das einzuhaltende Verfahren wiederum wird durch die Abgabenordnung des Bundes bestimmt. Aufgrund von Satzungen können die Hoheitsträger nicht nur Bescheide erlassen, sondern diese auch selbstständig im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Hierzu ist es weder notwendig ein Inkassounternehmen zu beauftragen noch einen vollstreckbaren Titel vor Gericht zu erstreiten.
Unterschiede bei Verjährungsfristen und Widerspruch
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die allgemein bekannten Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht im öffentlichen Recht gelten. Stattdessen gibt es spezielle und differenziertere Vorgaben in der Abgabenordung des Bundes, die beispielsweise zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterscheidet.
Bürger können sich gegen einen Bescheid wehren, indem sie Widerspruch erheben und/oder vor den Verwaltungsgerichten klagen. Jedoch muss der offene Betrag erst einmal gezahlt werden, da die erhobenen Entgelte nötig sind, um die Aufgaben des Hoheitsträgers zu erfüllen. Nur wenn der Bürger gewinnt, erstattet der Staat den gezahlten Betrag zurück.
Sowohl Privatrecht als auch öffentliches Recht laufen somit auf dasselbe Ergebnis hinaus: Es muss gezahlt werden. Die Grundlagen hierfür, das Verfahren sowie die Möglichkeiten, gegen eine Zahlung seitens des Bürgers vorzugehen oder diese seitens des Hoheitsträgers zu vollstrecken, sind jedoch grundlegend verschieden.
Ansprechpartner*innen: Daniel Schiebold/Jana Siebeck/Sascha Köhler