Anderer Name, gleiches Problem: Preis für Straßenbeleuchtung bleibt umstritten

(c) BBH
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Baden-Württemberg reorganisiert seine öffentliche Straßenbeleuchtung, und das sorgt bei uns seit geraumer Zeit für viele Anfragen. Dahinter steht, dass zum Jahreswechsel 2012/2013 viele Stromkonzessionsverträge auslaufen. In rund 220 von landesweit ungefähr 1000 Versorgungsgebieten wird der Betrieb des örtlichen Stromverteilnetzes derzeit neu ausgeschrieben. Wenn aber die Stromkonzessionen auslaufen, dann enden damit regelmäßig auch die damit verknüpften Straßenbeleuchtungsverträge.

Dies eröffnet den betroffenen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg – insbesondere im Gebiet des Neckar-Elektrizitätsverbandes (NEV) – die Möglichkeit, die Entscheidungs- und Gestaltungshoheit beim Betrieb der örtlichen Straßenbeleuchtung zurückzugewinnen ­– zum Bespiel, indem man das Eigentum an den Straßenbeleuchtungsanlagen erwirbt.

Die Straßenbeleuchtungsverträge zwischen den betroffenen Kommunen und der EnBW Regional AG (EnBW) stammen zumeist aus den 1990er Jahren. Sie sahen vor, dass die Kommunen nach Vertragsende die örtliche Straßenbeleuchtung zum sog. Sachzeitwert übernehmen können. Viele Kommunen im NEV-Gebiet schreckten jedoch vor den hohen Kaufpreisforderungen der EnBW zurück, die sich im Rahmen der Sachzeitwertermittlung ergaben. Daher schoben sie die Übernahme der örtlichen Straßenbeleuchtung auf.

Die EnBW ist nach Verhandlungen mit dem NEV von diesem Ansatz abgerückt, den Wert der öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen auf Basis des Sachzeitwerts zu berechnen. Der Kaufpreis soll nach der getroffenen Vereinbarung nun anhand eines sog. Taxwertes bestimmt werden, welcher  wiederum auf einer Vereinbarung zwischen dem NEV und der Neckarwerke Elektrizitätsversorgungs-AG (Rechtvorgängerin der EnBW) aus dem Jahre 1952 basiert.

Der Taxwert „soll dabei aus dem Mittel zwischen den tatsächlichen Anschaffungskosten und dem Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Übernahme, abzüglich angemessener Abschreibungen für technische und wirtschaftliche Veralterung sowie dem entsprechenden Zustand der Anlagen errechnet werden, wobei der Zeitwert der übernommenen Anlagen abgezogen“ wird.

Darüber hinaus ist die EnBW zusätzlich davon abgerückt, den Straßenbeleuchtungsanlagen – für Abschreibungszwecke – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 60 Jahren zuzuschreiben. Die EnBW will der Kaufpreisbemessung nun nur noch eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren zugrunde legen.

Im Ergebnis löst der Übergang vom Sachzeitwert zum Taxwert nicht das grundsätzliche Bewertungsproblem, da der Taxwert einerseits von den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und anderseits –nach wie vor – vom Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Übernahme abhängig ist. Der Taxwert stellt eine substanzwertbezogene Bewertungsmethode dar, die aber tendenziell zu niedrigeren Bewertungsergebnissen als eine reine Sachzeitwertermittlung führt.

Für die Bewertung ergeben sich aber im Detail ähnliche Fragestellungen  wie  bisher. Schwierig ist die oftmals unvollständige bzw. unrichtige Datenlage. Hinsichtlich der Bewertungsmethodik und der zugrundeliegenden Annahmen wird die Zukunft zeigen, wie der Wiederbeschaffungswert für Zwecke der Taxwertermittlung zu bestimmen ist, und welche Anschaffungs- und Herstellungskosten heranzuziehen sind.

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