Aufrechnung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe: Der Versuchung widerstehen
Energieversorger, die Zahlungsausfälle von Verbrauchern befürchten, könnten versucht sein, die Soforthilfen aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) mit offenen Forderungen aufzurechnen. Dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vorgeschoben.
Herausforderungen für die Energieversorger
Die Energieversorger arbeiten am Limit. Die Umsetzung des nicht gerade übersichtlichen Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) ist aufwendig und bindet viele Ressourcen. Und das, nachdem die Versorger erst vor Kurzem schon das EWSG in den Energieabrechnungen berücksichtigen mussten.
Das Bedürfnis der Politik, den Verbrauchern in Zeiten der Energiekrise und einer hohen Inflation unter die Arme zu greifen, ist verständlich. Denn trotz hoher fiskalischer Unterstützung der Verbraucher werden im Markt Zahlungsausfälle von fünf bis zehn Prozent des Umsatzes befürchtet. Dies bedeutet eine Verfünffachung bis Verzehnfachung im Vergleich zu den Vorjahren. Dadurch steigt auch für die Unternehmen selbst die Gefahr, in die roten Zahlen zu rutschen (so auch: energate-Analyse vom 18.01.2023).
Effektives Forderungsmanagement – aber ohne Aufrechnung
Für Versorger ist es daher wichtig, vermehrt auf ein effektives Forderungsmanagement zu achten, um nicht selbst in eine Liquiditätskrise zu geraten. Im Hinblick auf offene Forderungen der Verbraucher könnte daher bei den Versorgern das Bedürfnis bestehen, die im Rahmen der Erdgas- und Wärmerechnung auszuweisenden Soforthilfen aus dem EWSG mit gegebenenfalls offenen Forderungen aufzurechnen. Dies würde sowohl den Unternehmen bei der Kontrolle der Außenstände helfen und zugleich Verbraucher vor weitergehenden Maßnahmen wie Kündigungen oder Versorgungsunterbrechungen bewahren. Letztlich widerspräche eine Aufrechnung aber der Zielsetzung des Gesetzgebers, da die Soforthilfen damit den Verbrauchern nur mittelbar zugutekämen.
Daher hat der Gesetzgeber entsprechende Aufrechnungen ausgeschlossen. § 2 Abs. 4 Satz 4 EWSG verbietet eine Aufrechnung des Entlastungsbetrags im Rahmen der Belieferung mit Erdgas mit Gegenansprüchen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 4 Abs. 1 Satz 4 EWSG für den Entlastungsbetrag im Rahmen der Wärmeversorgung. Auch hier besteht ein Aufrechnungsverbot. Energieversorger sollten daher der Versuchung widerstehen, die Soforthilfe mit offenen Forderungen zu verrechnen.
Ansprechpartner*innen: Markus Ladenburger/Steffen Lux/Tobias Hoderlein