BFH klärt Abschreibungsfragen bei Windkraftparks
Investoren, die sich an einem Windkraftpark-Fonds beteiligen, können ihren Anteil an den Kosten für den Dienstleistungsvertrag zur Bauleitung und Koordination des Windkraftparks nicht sofort als Betriebskosten absetzen: Vielmehr gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten und müssen somit über die ganze Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden (Az. IV R 15/09).
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Fonds, der zwölf Windkraftanlagen betrieb. Bauleitung und Koordination bis zur Fertigstellung des Windkraftparks wurde einer anderen Gesellschaft übertragen. Streitig war, als was die Kosten für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung/-prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung zu qualifizieren sind – als Betriebs- oder als Anschaffungskosten.
Die Antwort des BFH: In dem Fonds werden verschiedene Verträge gebündelt, die bei Eintritt der Gesellschafter schon abgeschlossen sind. Daher haben die Gesellschafter gar keinen unternehmerischen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept des Fonds. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter stehen sämtliche Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen und sind daher als Anschaffungskosten zu behandeln.
Ein Windrad, drei Wirtschaftsgüter
In einer weiteren Entscheidung klärt der BFH, wie die Fondsgesellschaft die Herstellungskosten der Anlagen abzuschreiben hat. In dem Fall ging es um vier Windkraftanlagen, deren Herstellungskosten der Fonds auf einem Konto als „technische Anlage“ buchte und insgesamt über 16 Jahre abschrieb.
Der BFH fordert indessen, zwischen drei verschiedenen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden: die Windkraftanlage selbst, die Verkabelung vom Transformator zum Stromnetz nebst Übergabestation sowie die Zuwegung. Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation („Repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger